BND und Verfassungsschutz

Kabinett will Nachrichtendiensten aktive Abwehr erlauben

11. August 2026, 14:42 Uhr · Quelle: dpa
Öffentliche Anhörung der Präsidenten der Nachrichtendienste
Foto: Kay Nietfeld/dpa
Einmal im Jahr gibt das Spitzenpersonal der deutschen Nachrichtendienste öffentlich Auskunft. Im Parlamentarischen Kontrollgremium des Bundestages, das sonst stets geheim tagt, antworten sie dann vor Publikum auf die Fragen der Abgeordneten. (Archivbild)
Sprengstoff-Drohne am Flughafen, russische Spionage – eine schon lange geplante Reform bringt neue Werkzeuge für BND und Verfassungsschutz. Welche Grenzen bleiben und wo wird jetzt nachjustiert?

Berlin (dpa) - Die deutschen Nachrichtendienste sollen deutlich erweiterte Befugnisse für die Aufklärung von Terrorismus, Extremismus und geheimdienstlichen Aktivitäten anderer Staaten erhalten. Dazu gehört erstmals die Möglichkeit in klar begrenzten Fällen aktiv einzugreifen – zum Beispiel, indem der Bundesnachrichtendienst (BND) die IT-Infrastruktur einer fremden Macht während einer laufenden Cyber- oder Desinformationsattacke auf Deutschland manipuliert. Ein entsprechender Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett an diesem Mittwoch beschließen will, sieht neben neuen Befugnissen aber auch mehr Kontrolle und in einigen Bereichen neue Leitplanken für die Dienste vor.

Keine dauerhafte Beobachtung als extremistischer Verdachtsfall

Zu diesen zählt etwa die Beschränkung der Beobachtung einer Vereinigung als extremistischer Verdachtsfall auf maximal fünf Jahre. Hat sich der Verdacht in diesem Zeitraum nicht erhärtet, muss die Beobachtung demnach in der Regel beendet werden. Eine Verlängerung um jeweils zwei Jahre soll zwar möglich sein. Allerdings soll das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darüber nicht alleine entscheiden können, sondern das Bundesinnenministerium müsste in so einem Fall zustimmen. 

Aktuell gibt es für die Verdachtsfall-Beobachtung, die mehr beinhalten kann als nur die Auswertung öffentlich verfügbarer Quellen, auf Bundesebene keine zeitliche Beschränkung. Die AfD wird vom Verfassungsschutz seit März 2022 ununterbrochen als Verdachtsfall bearbeitet. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte 2024 die Rechtmäßigkeit dieser Einstufung. Im Mai 2025 stufte das BfV die Partei auf Bundesebene auf «gesichert rechtsextremistisch» hoch. Diese Einstufung wird derzeit gerichtlich überprüft. Ein Eilverfahren ging zugunsten der AfD aus. Das Hauptsacheverfahren steht noch aus.

Umfassende Reform

Der Entwurf war Anfang Juli veröffentlicht worden. Er umfasst rund 700 Seiten und sieht zahlreiche Änderungen vor. Das Kanzleramt, das für den BND die Verantwortung trägt, hat ihn gemeinsam mit dem Innenministerium unter Abstimmung mit dem Justizressort erarbeitet. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) war es dem Vernehmen nach wichtig, dass die Regeln für den Verfassungsschutz zusammen mit der Reform des BND-Gesetzes auf den Weg gebracht werden. 

Tatsächlich geht es in beiden Fällen teils um ähnliche Fragen, wie etwa den Abgleich biometrischer Daten mit Daten aus dem Internet und die Befugnis zur Online-Durchsuchung. Das ist eine verdeckte Maßnahme, bei der sich eine Sicherheitsbehörde heimlich Zugriff auf ein Smartphone oder ein anderes Gerät verschafft, um darin gespeicherte Daten zu durchsuchen. Was den BND angeht, dessen Aufgabenbereich eigentlich nur das Ausland umfasst, soll es künftig in begründeten Ausnahmefällen möglich sein, diese Durchsuchung auch im Inland fortzusetzen. Das wäre etwa denkbar, wenn sich ein bereits in anderen Staaten beobachteter ausländischer Agent vorübergehend auch in Deutschland aufhält.

Warum kommt die Reform jetzt?

Die Reform ist schon länger geplant. Die Zeit drängt wegen der nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden deutlich gewachsenen Bedrohung durch Spionage und Sabotage – vor allem durch Russland – und einer steigenden Zahl politisch motivierter Straftaten. Was den BND angeht, hat das Bundesverfassungsgericht zudem eine Frist bis Ende dieses Jahres gesetzt. Bis dahin muss der Dienst bei seinen Regeln für die Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung nachbessern. 

Die sei zwar grundsätzlich erlaubt, entschied das Gericht, bedürfe aber einer verhältnismäßigen Ausgestaltung. Auch die Kontrolle solcher Maßnahmen müsse effektiver gestaltet werden. Es fehle eine hinreichende Regelung zur Aussonderung von Daten aus rein inländischer Telekommunikation, und der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung für ausländische Personen im Ausland sei unzureichend.

Zentrale Kontrollinstanz soll künftig der neu aufgestellte Unabhängige Kontrollrat sein, der aus Juristinnen und Juristen mit langjähriger Erfahrung besteht. Er übernimmt sowohl die Vorabkontrolle intensiver Überwachungsmaßnahmen als auch die laufende Datenschutzkontrolle. 

Kleine Nachbesserungen

Die Notwendigkeit der Reform wird von den meisten Experten nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Die Entdeckung einer mit Sprengstoff bestückten Drohne auf dem Flughafen Leipzig/Halle in der vergangenen Woche ist nur ein Beleg für die gewachsene Bedrohung, mit der es die deutschen Sicherheitsbehörden zu tun haben. Nach Angaben aus Regierungskreisen enthält der Entwurf, der nun das Kabinett erreichen soll, jedoch noch einige «technische Klarstellungen» – beispielsweise was den Schutz von Informationen betrifft, zu denen Berufsgeheimnisträger, dazu zählen etwa Journalisten und Anwälte, durch ihre Tätigkeit Zugang haben. 

Forderung nach präziseren Regeln

Der Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) hat in einer Stellungnahme zwar betont, eine leistungsfähige Abwehr von Cyberangriffen, Spionage, Sabotage und hybriden Bedrohungen liege auch im unmittelbaren Interesse der Telekommunikationsbranche. Gleichzeitig kritisiert er, «unklar bleibt insbesondere, welche Unternehmen konkret 
verpflichtet werden, welche Datenarten von den vorgesehenen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten erfasst sind, wie weit die rechtliche Verfügungsbefugnis eines Unternehmens reicht und wie mit Daten umzugehen ist, die lediglich im Auftrag Dritter verarbeitet werden».

Update: In einer früheren Version des Artikels hieß es im 3. Abs., 2. Satz: «seit Februar 2021». Richtig ist: «seit März 2022», am 8.3.22 hatte das VG Köln die Klage der AfD abgewiesen.
Geheimdienste / Kabinett / Spionage / Extremismus / Deutschland / BND / Verfassungsschutz
11.08.2026 · 14:42 Uhr
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