
Bielefeld, 27.05.2026 (PresseBox) - Viele Unternehmen betrachten die Jahresinventur als operative Pflichtübung: zählen, abhaken, abheften. Dabei wird der rechtliche Rahmen oft unterschätzt. Gemäß § 240 HGB ist jeder Kaufmann zur vollständigen Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände verpflichtet.
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