Augsburg (dpa) - Nach einem tödlichen Streit an einer Bushaltestelle in Augsburg ist eine 19-Jährige in Untersuchungshaft gekommen. Nach Polizeiangaben erließ ein Ermittlungsrichter gegen die junge Deutsche Haftbefehl wegen Verdachts auf Totschlag. Bei der Auseinandersetzung war am Freitagabend ein ...

Kommentare

(16) Pomponius · 29. November 2020
@15: Bei dem von @13 aufgeführten Fall wurde der Haftbefehl nicht aufgehoben. Er wurde lediglich außer Vollzug gesetzt und hätte jederzeit wieder aktiviert werden können. Nebenbei bemerkt, die Staatsanwältin hat bei ihrer Gegenargumentation in die unterste Schublade gegriffen. Ein bißchen recht gibt es nicht. Man bekommt recht oder nicht. «Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.» Nur beim Literaturnobelpreisträger Dario Fo gibt es sogar «ein bißchen schwanger».
(15) Emelyberti · 29. November 2020
Also lassen wir es dabei,jeder hat etwas recht,nur manche eben ein bißchen rechter.Das ist jetzt nicht ganz ernst gemeint.
(14) thrasea · 29. November 2020
@12 Danke, jetzt habe ich auch etwas gelernt.
(13) 17August · 29. November 2020
"Im Falle der Verurteilung wegen Totschlags droht Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren. Dennoch ist auch in Fällen hoher Strafandrohung oder Straferwartung die Haftverschonung durchaus realistisch, wie der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. März 2013 unter Beweis stellt. Man sieht daran, dass es sich immer lohnt, die Haftvoraussetzungen durch einen Strafverteidiger prüfen zu lassen. Nicht immer sind Haftrichter und Staatsanwälte gewillt, vom Erlass eines Haftbefehls Abstand zu nehmen. Lieber
(12) Pomponius · 29. November 2020
@Emelyberti, @thrasea: Der @17August schreibt immer Unsinn, da er sich nicht auskennt! Es stimmt, im §112 StPO (Strafprozessordnung) sind die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft geregelt. Bei Totschlag ist ein Haftgrund nach §112 Abs. 2 nicht erforderlich. Hier greift §112 Abs. 3: «Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach ... §212 StGB (Totschlag) ... dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Abs.2 nicht besteht.
(11) Emelyberti · 29. November 2020
@9+10 Ok habe ich verstanden,auch bei Urteilen wird man oberflächlig informiert.
(10) 17August · 29. November 2020
@9, nur das hatte ich an dem "Bericht" bemängelt.
(9) thrasea · 29. November 2020
@7 Im Prinzip ist es schon richtig, was @17August schreibt. Dringender Tatverdacht alleine reicht für Untersuchungshaft nicht aus, denn Untersuchungshaft ist nicht als "Strafe" bzw. das Vorwegnehmen einer späteren "normalen" Haft da. Ich persönlich vermute, dass nicht die Fluchtgefahr der Haftgrund ist, sondern eher die Verdunklungsgefahr. Damit soll z.B. vermieden werden, dass die Tatverdächtige Zeugen beeinflussen kann. Konkrete Details erfährt die Öffentlichkeit aber selten.
(8) 17August · 29. November 2020
@7, BEIDE Voraussetzungen müssen gegeben sein für einen Haftbefehl. Aufgrund derUnschuldsvermutung gilt der Verdächtige als unschuldig bis zu einer ggf. sich ergeben Verurteilung. Ein Tatverdacht reicht NICHT für einen Haftbefehl!
(7) Emelyberti · 29. November 2020
@6 Da ist aber ziemlich wirr,was wir da von dir lesen.Der Tatverdacht besteht und geschnappt haben sie die Dame bevor sie die Flucht ergreifen konnte.Fluchtgefahr bedeutet sich abzusetzen und das war hier wohl nicht maßgebend.Auch das private Umfeld hat keinen Einfluß auf die richterliche Maßnahme.Die"Dame" ist großjährig.Schließlich geht es nicht um eine geklaute Schachtel Zigaretten.Alles andere muß ermittelt werden.
(6) 17August · 29. November 2020
"Zwei gesetzliche Voraussetzungen für den Haftbefehl müssen gegeben sein, damit ein Gericht die Untersuchungshaft anordnen kann: der dringende Tatverdacht und mindestens einer der gesetzlichen Haftgründe (§ 112 StPO). Der häufigste Haftgrund ist die sogenannte Fluchtgefahr" falsch
(5) storabird · 29. November 2020
@4 Es geht um Totschlag. Da sind Wohnsitz, Arbeitsplatz und Familie nebensächlich.
(4) 17August · 29. November 2020
@3, nichts über Wohnsitz, Arbeitsplatz, Familie, Fluchtgefahr. Dies dürfte vom Verteidger abhängen!
(3) Emelyberti · 29. November 2020
@2 Dann lies mal richtig.Kein Ermittlungsrichter unterschreibt einen Haftbefehl,wenn keine Gründe ersichtlich sind.
(2) 17August · 29. November 2020
Haftgründe sind aber wohl nicht ersichtbar?
(1) Emelyberti · 29. November 2020
Meine Güte,so jung und schon das Leben versaut.
 
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