@
7 Im Prinzip ist es schon richtig, was @17August schreibt. Dringender Tatverdacht alleine reicht für Untersuchungshaft nicht aus, denn Untersuchungshaft ist nicht als "Strafe" bzw. das Vorwegnehmen einer späteren "normalen" Haft da. Ich persönlich vermute, dass nicht die Fluchtgefahr der Haftgrund ist, sondern eher die Verdunklungsgefahr. Damit soll z.B. vermieden werden, dass die Tatverdächtige Zeugen beeinflussen kann. Konkrete Details erfährt die Öffentlichkeit aber selten.