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4 Es gibt die "Stufe drunter" - Geschäftsordnung des Bundestags, Anlage 6:
<link> "Der Deutsche Bundestag genehmigt bis zum Ablauf dieser Wahlperiode die Durchführung von Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Bundestages wegen Straftaten [...] Vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist dem Präsidenten [...] Mitteilung zu machen; [...] Das Ermittlungsverfahren darf im Einzelfall frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung [...] eingeleitet werden."