Gerichtshof entscheidet: „Gin“ bleibt Spirituosen vorbehalten
Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) klärt die rechtlichen Grenzen für die Bezeichnung „Gin“. Das Urteil stellt klar, dass der Begriff nach EU-Recht ausschließlich für bestimmte Spirituosen verwendet werden darf. Der Zusatz „alkoholfrei“ bietet dabei keine Ausnahmeregelung, sodass alternative Getränkenamen nicht zulässig sind.
Dem Urteil ging ein Verfahren am Landgericht Potsdam voraus, in dem ein Verein eine Klage gegen ein Unternehmen eingereicht hatte. Dieses verkaufte ein Produkt unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“. Der Verein argumentierte, dass diese Kennzeichnung gegen die EU-Vorschrift verstoße, der zufolge Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol mit Wacholderbeeren hergestellt werden muss und einen Alkoholgehalt von mindestens 37,5 Prozent besitzen sollte. Das deutsche Gericht legte den Fall dem EuGH zur Klärung vor.
Die Richter in Luxemburg machten deutlich, dass diese Regelung die unternehmerische Freiheit nicht einschränkt, wie sie in der EU-Grundrechtecharta festgelegt ist. Lediglich der Name „Gin“ für alkoholfreie Alternativen sei unzulässig, das Produkt könne jedoch unter einem anderen Namen vertrieben werden. Das Urteil zielt darauf ab, Verbraucher vor möglichen Verwechslungen zu schützen und faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

