Frage der Woche: Was bringt Eltern ein Wechsel der Steuerklasse?

  • Ein neuer Lebensabschnitt, wie die Geburt eines Kindes, stellt Paare vor die Frage, welche Steuerklasse ihnen die meisten Vorteile bietet.
  • Abhängig von der individuellen Situation können Eltern unterschiedliche Kombinationen der Steuerklassen wählen.
  • Fällt die Wahl vor der Geburt des Kindes auf die richtige Klasse, profitieren Paare oftmals von einem höheren Elterngeld.

Die Geburt des ersten Kindes bedeutet für die meisten Paare unbeschreibliches Glück. Bevor der Nachwuchs das Licht der Welt erblickt, kommen auf die werdenden Eltern jedoch einige neue Herausforderungen zu. So bietet es sich für verheiratete Paare oder eingetragene Lebensgemeinschaften an, vor der Geburt in eine andere Steuerklasse zu wechseln. Dabei können sie abhängig von ihrer Lebenssituation eine Menge Geld sparen - zum Beispiel durch eine Erhöhung des Elterngelds.

Frei wählbare Steuerklassen für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften

Ehepaare und Paare in eingetragenen Lebenspartnerschaften sind zunächst in Steuerklasse IV eingestuft und dürfen dann frei wählen, welche Klassen für sie am günstigsten sind. Dabei können sie sich entscheiden, ob

  • beide in die Steuerklasse IV bleiben,
  • einer von beiden in Klasse III und der andere in Klasse V übergeht
  • oder beide die Klasse "IV mit Faktor" beantragen.

Verdienen sie ungefähr gleich viel, ist ein Wechsel nicht zwingend notwendig. Aufgrund der immer noch großen Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen ist es sinnvoll, dass der Mann in die Steuerklasse III wechselt und die Ehefrau den Wechsel in Klasse V beantragt (sogenanntes Ehegatten-Splitting).

Hierbei richten sich viele Paare an einer gängigen Faustregel. Diese empfiehlt, dass der Partner, der mindestens 60 Prozent des gemeinsamen Bruttolohns verdient, in die Steuerklasse III übergeht.

Zudem können Paare gemeinsam die Steuerklasse "IV mit Faktor" beantragen. Diese eignet sich besonders für Menschen, die Steuernachforderungen vermeiden möchten. Denn hier berechnet das Finanzamt anhand des gesamten Bruttoeinkommens einen Faktor, der die Lohnsteuer so genau wie möglich ermittelt. Diese Rechnung lohnt sich allerdings nur bei einem gleichbleibenden Einkommen. Bei regelmäßigen Bonuszahlungen oder Gehaltserhöhungen nützt die Klasse "IV mit Faktor" dagegen nicht viel.

Sparen beim Elterngeld: Wechsel vor der Geburt beantragen

Nicht nur nach der Heirat, sondern auch vor der Geburt ist es werdenden Eltern freigestellt, in eine andere Steuerklasse zu wechseln. Das kann ihnen gegebenenfalls finanzielle Vorteile von mehreren Tausend Euro bringen. Da der Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt jedoch in den letzten Jahren durch den Gesetzgeber erschwert wurde, sollte der Antrag mindestens sieben Monate vor dem Mutterschutz eingereicht werden.

Besonders beim Elterngeld, welches nach dem Nettogehalt berechnet wird, kann sich eine neue Steuerklasse auszahlen. Dazu drehen Eltern das klassische Ehegattensplitting-Modell um, bei dem der Partner mit dem höheren Gehalt in Klasse III eingestuft ist. Wählt nun der Partner mit dem geringeren Lohn, der später auch das Elterngeld bezieht, die Steuerklasse III, hat er dadurch deutlich weniger Abzüge, also mehr Netto vom Brutto. Bei der Berechnung des Elterngelds wird daher ein höheres Einkommen berücksichtigt, was zu einem besseren Elterngeld als in der bisherigen Steuerklasse führt.

Für Alleinerziehende gilt Steuerklasse II

Für alleinstehende Personen bietet sich der Wechsel in die Steuerklasse II an, die ihnen zusätzlich zum Kindergeld oder Kinderfreibetrag einen Entlastungsbetrag bietet. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt und von nur einer volljährigen erziehungsberechtigten Person in dem Haushalt betreut wird.

Ein Wechsel der Steuerklasse ist im Handumdrehen beantragt

Paare können theoretisch jedes Jahr einen Wechsel ihrer Steuerklasse beantragen. Diese Änderung wird im Anschluss bei der ELStAM, der Datenbank für die Lohnsteuer-Abzugsmerkmale, erfasst und gespeichert. Mit den hinterlegten Informationen kann der Arbeitgeber dann die fällige Lohnsteuer ermitteln. Angestellte sind dabei verpflichtet, ihren Arbeitgeber auf die Neuerungen aufmerksam zu machen, da dies nicht unbedingt eigenständig von den Behörden übernommen wird. Wer als Paar oder Alleinerziehende noch für die Lohnsteuerabrechnung 2018 in eine andere Steuerklasse wechseln möchte, kann dies bis zum 30. November 2018 tun.

Tipp: Jedes Paar befindet sich in einer anderen Lebenssituation, wenn es einen Wechsel beantragt. Aus diesem Grund gibt die Stiftung Warentest anhand einiger Sparbeispiele Ratschläge, wann ein Wechsel der Steuerklasse für werdende Eltern am sinnvollsten ist.

Verbrauchernews
[finanzen.de] · 20.07.2018 · 09:30 Uhr
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