FernUSG-Abschaffung: Bundesverband warnt vor Tiefschlag für die Qualität beruflicher Weiterbildung
Referentenentwurf schafft neue Rechtsunsicherheiten und droht Bürokratie in die Länder zu verlagern – Verband fordert echte Modernisierung statt ersatzloser Abschaffung

14. September 2026, 11:58 Uhr · Quelle: LifePR
FernUSG-Abschaffung: Bundesverband warnt vor Tiefschlag für die Qualität beruflicher Weiterbildung
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Bundesverband der Fernstudienanbieter
Die Abschaffung des FernUSG gefährdet bundesweit einheitliche Qualitätsstandards für berufliche Weiterbildung.

Berlin, 14.09.2026 (lifePR) - Mit der geplanten Abschaffung des FernUSG zum Sommer 2028 droht Deutschland einen bundesweit einheitlichen Qualitätsrahmen für einen wichtigen Bereich der beruflichen Weiterbildung aufzugeben – ohne überzeugend zu beantworten, was an seine Stelle treten soll. Der Bundesverband der Fernstudienanbieter e. V. wendet sich daher entschieden gegen die im Referentenentwurf zum „Gesetz zur Entbürokratiesierung und Modernisierung des Fernunterrichts“ des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) vorgesehene kurzfristige  Abschaffung des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG). Aus Sicht des Verbandes ist eine grundlegende Modernisierung des fast 50 Jahre alten Gesetzes überfällig. Seine ersatzlose Aufhebung wäre jedoch der falsche Weg: Sie beseitigt zwar bestehende Abgrenzungsprobleme, schafft zugleich aber neue Rechts-, Qualitäts- und Anerkennungslücken an anderer Stelle.

„Dass das FernUSG in seiner heutigen Form nicht mehr zur digitalen Bildungsrealität passt, steht für uns außer Frage. Aber aus einem Modernisierungsbedarf einen Abschaffungsauftrag abzuleiten, ist der falsche Schluss“, sagt Andreas Vollmer, Präsident des Bundesverbandes der Fernstudienanbieter. „Wir brauchen einen bundesweit einheitlichen Qualitätsrahmen, der sich auf die Bildungsangebote konzentriert, bei denen Qualitätssicherung tatsächlich notwendig ist.“

Die Kritik am alten FernUSG ist berechtigt – die Abschaffung ist die falsche Antwort

Der Verband kann die Kritik vieler Befürworter einer Abschaffung in Teilen nachvollziehen. Insbesondere die Rechtsprechung der vergangenen Jahre und die weite Auslegung des Anwendungsbereichs des FernUSG haben zu erheblicher Rechtsunsicherheit geführt. Anbieter von zum Teil kurzen und nicht berufsbezogenen digitalen Bildungs-, Coaching- und Weiterbildungsformaten könnten befürchten, in den Anwendungsbereich eines Gesetzes fallen, das ursprünglich für eine völlig andere Bildungsrealität geschaffen wurde.

Genau diese Fehlentwicklung muss korrigiert werden.

„Es geht uns nicht darum, jedes Webinar, jedes kurze Online-Training oder jedes digitale Coaching einem staatlichen Zulassungsverfahren zu unterwerfen“, betont Vollmer. „Wer die aktuelle Debatte aber auf diese Angebote reduziert, übersieht einen wesentlichen Teil des Fernunterrichts.“

Denn Fernunterricht umfasst auch mehrjährige, hochkomplexe berufliche Qualifizierungen, die Vorbereitung auf öffentlich-rechtliche Prüfungen und staatlich anerkannte Schulabschlüsse. Menschen investieren dafür erhebliche finanzielle Mittel, Zeit und häufig mehrere Jahre ihrer Bildungsbiografie. Für diese Angebote braucht es auch künftig verlässliche Qualitätsstandards.

Wer Qualitätssicherung abschafft, muss sagen, was an ihre Stelle tritt

Der Referentenentwurf beantwortet diese Frage aus Sicht des Bundesverbandes nicht ausreichend. Er sieht die Aufhebung des FernUSG vor und verweist beim Schutz der Lernenden wesentlich auf das allgemeine Zivil- und Verbraucherschutzrecht. Dieses kann Vertragsrechte sichern – es prüft aber nicht vorab, ob ein mehrjähriger Lehrgang fachlich, pädagogisch und didaktisch geeignet ist, das versprochene Bildungsziel zu erreichen.

Zugleich bleiben wesentliche Folgefragen offen: Wie werden Fernlehrgänge künftig bundesweit einheitlich anerkannt? Was bedeutet die Abschaffung für Förderinstrumente, das Steuer-, Schul- und Prüfungsrecht? Wie wird mit dem weiterhin bestehenden Staatsvertrag der Länder über das Fernunterrichtswesen umgegangen? Und wer übernimmt Aufgaben, die bislang zentral durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht wahrgenommen werden?

Der Bundesverband kritisiert deshalb insbesondere die Folgenabschätzung des Referentenentwurfs als unzureichend. Die Abschaffung einer zentralen Regelung bedeutet nicht automatisch, dass die dahinterliegenden Aufgaben verschwinden. Werden sie auf Länder, Förderstellen oder andere Behörden verlagert, drohen statt Bürokratieabbau neue Doppelstrukturen und unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern.

Das FernUSG entstand nicht ohne Grund

Ein Blick in die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zeigt, warum für Fernunterricht ein besonderer Schutz- und Qualitätsrahmen geschaffen wurde. In den 1970er-Jahren wuchs der Markt für Fernlehrangebote erheblich. Gleichzeitig dokumentierte der Gesetzgeber Missstände: unseriöse Werbeversprechen, ungeeignete Bildungsangebote und Vertragsmodelle, durch die Bildungsinteressierte langfristig an Angebote gebunden wurden, deren Qualität sie vor Vertragsabschluss kaum beurteilen konnten.

Mit dem FernUSG reagierte der Gesetzgeber auf diese Entwicklung – nicht, um Absatzmärkte zu sichern, sondern um Lernende zu schützen und die Qualität der Angebote sicherzustellen. Neben besonderen vertragsrechtlichen Regelungen etablierte sich eine staatliche Überprüfung von Fernlehrgängen. Zugleich entstand ein bundesweit einheitlicher Rahmen für eine Bildungsform, die schon ihrem Wesen nach nicht an Ländergrenzen haltmacht. Die zentrale Koordination und Prüfung ermöglicht bis heute, Qualitätsstandards länderübergreifend anzuwenden und bundesweit angebotene Fernlehrgänge nach einheitlichen Maßstäben zu beurteilen. Sie trug zugleich dazu bei, Vertrauen in Fernunterricht als seriöse Form der Aus- und Weiterbildung zu schaffen.

Fast 50 Jahre später liest sich die damalige Problembeschreibung erstaunlich aktuell. Der digitale Bildungsmarkt ist rasant gewachsen, neue Geschäftsmodelle und Angebotsformen sind entstanden – und erneut beschäftigen sich Gerichte mit der Frage, welche Bildungsangebote unter den besonderen Schutz des FernUSG fallen. Die jüngere BGH-Rechtsprechung hat dabei zugleich offengelegt, dass die Abgrenzungskriterien eines Gesetzes aus dem Jahr 1977 der heutigen digitalen Bildungsrealität nicht mehr gerecht werden.

Genau darin liegt aus Sicht des Bundesverbandes der Reformauftrag: Die Bildungswelt hat sich grundlegend verändert, der Bedarf an Transparenz und verlässlicher Qualität ist jedoch nicht verschwunden. Die Konsequenz muss deshalb eine Modernisierung und Präzisierung des FernUSG sein – nicht die ersatzlose Aufgabe seines Schutz- und Qualitätsgedankens.

Fernunterricht ist heute Teil der Antwort auf den Fachkräftebedarf

Die Bedeutung flexibler Bildungswege wächst. Fernunterricht ermöglicht berufliche Qualifizierung unabhängig von Wohnort und festen Unterrichtszeiten. Davon profitieren insbesondere Berufstätige im Schichtdienst, Eltern mit Betreuungsverantwortung, pflegende Angehörige sowie Menschen, die aus gesundheitlichen oder räumlichen Gründen Präsenzangebote nur eingeschränkt wahrnehmen können.

Die im Bundesverband organisierten Bildungsanbieter und Hochschulen begleiten jährlich mehr als 500.000 Lernende in fernunterrichtlichen Bildungs- und Weiterbildungsangeboten. Fernunterricht leistet damit einen erheblichen Beitrag zu beruflicher Qualifizierung, lebenslangem Lernen und Fachkräftesicherung.

„Deutschland diskutiert über Fachkräftemangel und darüber, wie wir mehr Menschen für Weiterbildung erreichen können. Gleichzeitig wollen wir ausgerechnet bei einer der flexibelsten Bildungsformen einen bundesweit einheitlichen Qualitätsrahmen ersatzlos streichen“, so Vollmer. „Das passt nicht zusammen.“

So sieht ein modernes FernUSG aus

Der Bundesverband warnt deshalb davor, aus berechtigter Kritik an einem veralteten Gesetz den falschen Schluss zu ziehen. Eine ersatzlose Abschaffung würde die Probleme des heutigen FernUSG zwar formal beseitigen – die dahinterstehenden Fragen nach Qualität, Anerkennung und Verbraucherschutz aber nicht beantworten.

Stattdessen fordert der Verband einen klar begrenzten, modernen Anwendungsbereich. Freizeitangebote, allgemeine Persönlichkeitsentwicklung und kurze Bildungsformate sollten nicht unter das FernUSG fallen. Gleiches gilt für synchronen Live-Online-Unterricht, der durch qualifizierte Lehrpersonen durchgeführt wird. Im Mittelpunkt eines modernisierten FernUSG sollten qualifikationsrelevante Bildungsangebote stehen.

Gleichzeitig müssen Zulassungsverfahren digitaler, schneller und weniger bürokratisch werden. Bestehende Qualitätssicherungssysteme wie AZAV-Zertifizierungen oder Hochschulakkreditierungen sollten anerkannt und Doppelprüfungen vermieden werden.

„Die Antwort auf ein Gesetz aus den 1970er-Jahren kann 2026 nicht lauten: abschaffen und hoffen, dass der Markt und andere Rechtsbereiche die entstehenden Lücken schon schließen“, sagt Vollmer. „Die richtige Antwort lautet: modernisieren, präzisieren und entbürokratisieren – und dort Qualität sichern, wo Bildungsentscheidungen für Menschen und Wirtschaft tatsächlich relevant sind.“

Der Bundesverband der Fernstudienanbieter fordert das Bundesbildungsministerium daher auf, den vorliegenden Referentenentwurf grundlegend zu überarbeiten und anstelle einer Abschaffung eine echte Modernisierung des Fernunterrichtsschutzrechts auf den Weg zu bringen.

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[lifepr.de] · 14.09.2026 · 11:58 Uhr
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