Epochenwandel im Arbeitsrecht: Teilzeitkräfte erhalten mehr Schutz
In einem wegweisenden Urteil positioniert sich das Bundesarbeitsgericht zugunsten der Rechte von Teilzeitbeschäftigten. Es entschied, dass bei Vorliegen einer Diskriminierung Teilzeitbeschäftigte grundsätzlich wie ihre Kollegen in Vollzeit zu behandeln sind. Dies gilt insbesondere, wenn tarifliche Regelungen das Gleichbehandlungsgebot verletzen. Bei einer solchen Verletzung steht den benachteiligten Arbeitnehmern ein Anspruch auf gleiche Behandlung zu, wie ihn die Dauerbeschäftigten erhalten, urteilte das Erfurter Gericht im Fall eines Post-Zustellers aus Baden-Württemberg.
Bemerkenswert ist, dass Tarifvertragsparteien keine Möglichkeit zur Korrektur gegeben werden muss, bevor die Diskriminierung behoben wird, so die Richter. Dies führt in der Praxis häufig zu einer Anhebung der Behandlung auf das Niveau der Vollzeitbeschäftigten, wie ein Gerichtssprecher erläuterte.
Das Urteil stützt sich auf europäisches Recht, das im Gegensatz zum deutschen Grundgesetz keine unmittelbare Korrektur verlangt. Besonders gravierend wird diese Entscheidung, da sie festlegt, dass europäische Diskriminierungsverbote eine sofortige Anpassung erfordern, während das Grundgesetz diese Funktion nicht erfüllt. Die Bundesrichter verwiesen dabei auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2024, das den Grundsatz der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz bekräftigte, jedoch ohne dieselbe präventive Wirkung wie das europäische Recht.

