BGH: Naziparolen in Fremdsprache nicht strafbar

13. August 2009, 17:03 Uhr · Quelle: dpa
Karlsruhe (dpa) - Naziparolen sind künftig in der Regel nicht mehr strafbar, wenn sie in eine Fremdsprache übersetzt sind. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil zum Namen der in Deutschland verbotenen rechtsextremistischen Organisation «Blood & Honour».

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte am gleichen Tag zwar ein Verbot des geplanten Neonazi-Aufmarschs im fränkischen Wunsiedel, ließ aber Skepsis am 2005 verschärften Paragrafen zur Volksverhetzung erkennen. Die Vorschrift werfe eine Reihe schwieriger Rechtsfragen auf. Das Gericht stellte eine baldige Grundsatzentscheidung in Aussicht.

Der BGH hob die vom Landgericht Gera verhängte Geldstrafe gegen einen Angeklagten auf, der im September 2005 mit 100 T-Shirts mit der Aufschrift «Blood & Honour» sowie weiteren rechtsextremen Aufdrucken erwischt worden war. Zwar handelt es sich dabei um die deutsche Übersetzung der Hitlerjugendparole «Blut und Ehre» - ein Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation, dessen Verwendung strafbar ist. Allerdings haben Naziparolen laut BGH nicht nur durch ihren Sinngehalt, sondern auch durch die deutsche Sprache ihre charakteristische Prägung erfahren. Deshalb stelle eine Übersetzung in eine andere Sprache eine «grundlegende Verfremdung» dar, die nicht von der Strafvorschrift erfasst werde.

«Der Senat ist sich bewusst, dass mit dieser Entscheidung eine Spielwiese für rechtsextremistische Organisationen verbunden ist, NS-Parolen in andere Sprachen zu übersetzen», sagte der Strafsenatsvorsitzende Jörg Peter Becker bei der Urteilsverkündung. Allerdings könne es das Strafrecht allein nicht schaffen, NS-Gedankengut aus dem öffentlichen Raum zu verbannen. (Az: 3 StR 228/09 vom 13. August 2009)

Wie schon in den vergangenen Jahren wies das Verfassungsgericht einen Eilantrag gegen das Verbot eines Aufmarschs ab, der am 22. August im bayerischen Wunsiedel zum Gedenken an den Hitler- Stellvertreter Rudolf Heß abgehalten werden sollte. Zwar bedeute das wiederholte Verbot eine erhebliche Einschränkung der Versammlungsfreiheit, räumten die Richter ein. Wegen der «Vielschichtigkeit» der juristischen Fragen könne aber der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorgegriffen werden.

Grundlage des Verbots ist Paragraf 130 des Strafgesetzbuchs, wonach Kundgebungen strafbar sind, wenn sie die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigen, verherrlichen oder rechtfertigen und dadurch die Würde der Opfer verletzen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Vorschrift im Juni 2008 für rechtmäßig erklärt. Die Verfassungsbeschwerde, die der Veranstalter der verbotenen Aufmärsche dagegen eingelegt hat, ist nach den Worten der Karlsruher Richter nach bisheriger Prüfung «weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet». (Az: 1 BvQ 34/09 - Beschluss vom 10. August 2009)

Urteile / Rechtsextremismus
13.08.2009 · 17:03 Uhr
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