BGH: Kaskoversicherer müssen nicht für Werkstatt-Abzocke haften

BGH setzt klares Zeichen für Versicherungsverträge
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat in einer Verhandlung am 9. September 2026 deutlich gemacht, dass Kaskoversicherer nicht für unnötige Reparaturarbeiten von Werkstätten haften müssen. Die Richter des 4. Senats äußerten bereits am Morgen erhebliche Zweifel daran, dass Versicherungen für sogenannte Werkstatt-Risiken einstehen sollen.
Im konkreten Fall hatte eine Versicherung nach einem Parkschaden fast 390 Euro von der Schadensregulierung abgezogen, weil ein Gutachten unnötige Arbeitsschritte feststellte. Die Klägerin wollte diese Kosten dennoch durchsetzen – und scheiterte vor zwei Instanzen. Nun deutet auch der BGH an, dass er diese Linie bestätigen wird.
Vertragstreue statt Kollektivhaftung
Der Kern der Entscheidung liegt in der klaren Trennung zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherungsrecht. Während im Haftpflichtrecht der Unfallverursacher für Werkstattüberteuerungen geradestehen muss, gilt im Kaskobereich Vertragsfreiheit. Was nicht vereinbart wurde, muss auch nicht gezahlt werden.
Diese Unterscheidung ist wirtschaftlich zwingend. Eine Kaskoversicherung deckt vereinbarte Risiken ab – nicht die Geschäftspraktiken von Werkstätten. Wer Reparaturen in Auftrag gibt, trägt die Verantwortung für deren Angemessenheit. Das ist keine Härte, sondern die Grundlage funktionierender Märkte.
Bürokratie und Regulierung als Feinde der Effizienz
Die Debatte zeigt einmal mehr, wie sehr deutsche Gerichte und Behörden dazu neigen, private Verträge durch staatliche Umverteilungslogik zu ersetzen. Die Vorstellung, Versicherer müssten für alles haften, was Werkstätten abrechnen, ist planwirtschaftliches Denken in Reinform.
Ein funktionierender Versicherungsmarkt lebt davon, dass Risiken kalkulierbar bleiben. Wer Versicherer zwingt, Werkstattüberteuerungen zu finanzieren, treibt Prämien nach oben – und bestraft damit alle ehrlichen Kunden. Der BGH scheint diesen Zusammenhang erkannt zu haben.
Signal an den Markt
Sollte der BGH am Nachmittag tatsächlich im Sinne der Vorinstanzen entscheiden, wäre das ein seltenes Beispiel für vernünftige Rechtsprechung in einem zunehmend regulierten Versicherungsmarkt. Es stärkt die Position von Versicherern, die seriöse Verträge anbieten – und setzt Werkstätten unter Druck, transparente Preise zu kalkulieren.
Für Versicherungsnehmer bedeutet das: Wer seine Werkstatt sorgfältig auswählt und auf klare Angebote achtet, schützt sich selbst. Der Staat muss nicht jedes Vertragsrisiko vergemeinschaften. Das ist keine Kälte – das ist die Voraussetzung für bezahlbare Versicherungen.

