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2 Hier ging es ausdrücklich nicht um Diebstahl.
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3 Die Zulassungsstatistiken in Dtl. sprechen eine ganz andere Sprache!
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4 Das ist gut so, dass die BGH-Rechtsprechung nicht auf dem Stand von vor über 40 Jahren stehengebblieben ist. Aber hier hat die Richterin sich ausdrücklich auf die Ursprünge eines Rechtsbegriffs des BGB berufen. Was war denn 1979 anders?