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1: Freie Meinungsäußerung schließ weder Beleidigungen noch Diffamierung einzelner Bevölkerungsgruppen oder gar Rassenhaß mit ein. Wenn die Staatsanwaltschaft nach Prozeßbeginn zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte freizusprechen ist, kann sie auch in NL problemlos die Einstellung des Vefahrens beantragen, und dann ist's i.d.R. vorbei. Hier scheint ein Richter mehr Interesse an einerVerurteilung zu haben als die Anklage, und das gibt doch zu denken.