Analyse: «Advents-Urteil» schützt Sonntage

Karlsruhe (dpa) - Die Kirchen jubeln, und die Einzelhändler werden es verkraften können: Mit einem Grundsatzurteil hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag den Schutz der Sonn- und Feiertage vor Konsum und Kommerz zur grundgesetzlichen Pflicht erhoben.

Und das Gericht hat zugleich einen Wächter über deren Einhaltung ernannt - die Kirchen. Es ist ein später Sieg einer eigentümlichen Allianz aus Kirchenfürsten und Klassenkämpfern.

Im 19. Jahrhundert hatten Sozialdemokraten und Kirchen, im Verbund mit der Zentrumspartei, jahrelang gegen Reichskanzler Otto von Bismarck um den Schutz des Sonntags gekämpft, um den Arbeitern eine Pause und den Gläubigen Zeit zum Kirchgang zu verschaffen. Bismarck hielt das schon damals für wettbewerbsschädigend, doch nach seiner Entlassung war es so weit: Der verkaufsfreie Sonntag wurde 1891 in der Gewerbeordnung festgeschrieben.

Von dort lässt sich eine Linie bis zum Karlsruher «Advents-Urteil» des Jahres 2009 ziehen. 1919 wurde der Sonntagsschutz in Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung aufgenommen, wiederum als christlich-sozialdemokratisches Gemeinschaftsanliegen: Sonn- und Feiertage sollten als Tage der «seelischen Erhebung» und der «Arbeitsruhe» geschützt sein. Bei den Vorarbeiten zum Grundgesetz wollte man das heiße Eisen lieber nicht anfassen: Stattdessen verfügte Artikel 140 klammheimlich die Aufnahme der «Weimarer Kirchenartikel» ins Grundgesetz.

Dass Karlsruhe jenen 90 Jahre alten und europaweit einzigartigen Artikel nun mit einer derartigen Wucht wiederbeleben würde, kam am Ende doch überraschend. Es mag auch dadurch begünstigt sein, dass EU-Recht hier ausnahmsweise keinerlei Sperren errichtet - der Sonntagsschutz ist nationale Angelegenheit.

Dabei werden seit 50 Jahren die Öffnungszeiten unablässig ausgeweitet: Im Jahr 1957 kam der «lange Samstag», 1989 der «Dienstleistungsabend», 1996 die Öffnung bis 20 Uhr - die seit 2003 auch samstags gilt. Der nächste Schub kam nach mit der Föderalismusreform von 2006, die den Ländern Zuständigkeit für die Ladenöffnung zugestand - wovon Berlin postwendend und umfangreich Gebrauch machte.

Dass die Berliner Regelung - acht flächendeckende verkaufsoffene Sonntage jährlich sowie zwei zusätzliche Sondertermine etwa für Firmenjubiläen oder Straßenfeste - nun teilweise beanstandet wurde, dürfte den Einzelhandel in der Hauptstadt nicht sonderlich treffen. Die neue Maxime wird lauten: entzerren und begründen. Acht gut verteilte und fantasievoll gerechtfertigte Shopping-Sonntage pro Jahr dürften nach wie vor erlaubt bleiben, selbst die Adventszeit ist nicht tabu. Nur eben nicht mehrere hintereinander, ebenso wenig wie feiertägliche 24-Stunden-Öffnungen - zumal, wie das Gericht anmerkt, werktags in Berlin bereits «shop around the clock» gilt.

Bemerkenswert ist die Vehemenz, mit der der Erste Senat - federführend zuständig war der eher konservative Richter Wilhelm Schluckebier - einen Pflock gegen den Trend zur Einebnung der Woche im Zeichen des Konsums einrammt. «Grundsätzlich hat die typische "werktägliche Geschäftigkeit" an Sonn- und Feiertagen zu ruhen», so das Gericht - Ausnahmen müssen gut begründet sein.

Die Gründe, die das Gericht dafür anführt, haben nur am Rande mit Gottesdienst und Kirchgang zu tun. Im Vordergrund steht die «synchrone Taktung des sozialen Lebens», sprich: die Garantie des letzten gemeinsamen freien Tags - für den Familienausflug, für die Pflege von Freundschaften, für das Vereinsleben.

Gerade Frauen, die drei Viertel der Beschäftigten im Einzelhandel stellen, sind dem Urteil zufolge durch Job und Familie ohnehin einer Doppelbelastung ausgesetzt. Das Gericht hatte in der Anhörung im Juni Arbeitswissenschaftler zu Wort kommen lassen, die dem freien Sonntag große Bedeutung für die Gesundheit der Arbeitnehmer beimessen. Sogar die Demokratie führt Karlsruhe ins Feld - gewählt werde normalerweise sonntags.

Die Pointe des Urteils: Die katholische und die evangelische Kirche dürfen diese höchst profanen Ziele aus eigenem Recht in Karlsruhe geltend machen. Das war umstritten im Ersten Senat, drei der acht Richter stimmten dagegen. Die Begründung dafür klingt auch nicht wirklich zwingend - der Weimarer Kirchenartikel sei «funktional» auf die Verwirklichung der Religionsfreiheit angelegt.

Im Ergebnis heißt das aber: Die Kirchen sind klagebefugt und haben damit ein Instrument in der Hand, den Schutz des Sonntags vor Konsum und Kommerz auch durchzusetzen. Kein schlechtes Ergebnis für eine Institution, die - ähnlich wie der andere historische Sonntagsschützer, die SPD - mit dem Bedeutungsverlust zu kämpfen hat.

Urteile / Einzelhandel / Kirchen
01.12.2009 · 15:59 Uhr
[9 Kommentare]
 
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