Fragen zum Arbeitsrecht

joeschen

Member
6 Mai 2006
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Ich habe hier einige Aussagen zum Thema Jugendarbeitschutzgesetz zu denen ich Stellung nehmen muss. Wäre froh, wenn mir einer helfen kann...


1. Das JArbSchG gilt für alle Jugendlichen (gelöst)

2. Die Aufsichtsbehörde für das JArbSchG ist das Gewerbeaufsichtsamt (gelöst)

3. Jugendliche dürfen ab dem 14. Lebensjahr einer längeren regelmäßigen Tätigkeit nachgehen (gelöst)

4. Jugendliche dürfen am Wochenende nicht arbeiten (gelöst)

#5.# Jugendliche müssen nach 4 Std. eine Pause machen

6. Vor der Arbeitsaufnahme müssen Jugendliche untersucht werden (gelöst)

7. Jugendliche dürfen nur in der Zeit zwischen 8 Uhr morgens und acht Uhr abends arbeiten (gelöst)

#8.# Jugendliche haben Anspruch auf 1 Std Pause

#9.# Jugendliche können einen Jugendsprecher wählen

#10.# Jugendliche müssen für den Unterricht freigestellt werden

#11.# Jugendliche dürfen schwere belastende Arbeit alleine erledigen

#12.# Vorbestrafte Personen dürfen keine Jugendlichen ausbilden
 
Zuletzt bearbeitet:
zu punkt 7, das gild nicht für alle, da gibt es ausnahmen, z.B. diejenigen die eine Bäckerlehre machen.
 
Auswertung:

1 gilt für alle Personen unter 18

2 stimmt

3 ab dem 15. Lebensjahr

4 stimmt, Ausnahmen: Kinder-, Alten- & Pflegeheime, Krankenanstalten

#5#

6 stimmt

7 6.00 bis 20.00 Uhr (Sonderregelungen sind möglich)

#8# haben Anspruch auf längere Pausen, weiß aber nicht genau wie lange

#9#

#10# denke schon

#11# denke schon

#12# ich denke solange nicht ein entsprechender Vermerk im Führungszeugnis steht geht das schon
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie wäre es mit einem Blick in die entsprechenden Gesetze? ;)

joeschen schrieb:
#5.# Jugendliche müssen nach 4 Std. eine Pause machen
§11 Abs 2:
....Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

joeschen schrieb:
#8.# Jugendliche haben Anspruch auf 1 Std Pause
Siehe §11. Kommt also auf die Arbeitszeit drauf an.

joeschen schrieb:
#10.# Jugendliche müssen für den Unterricht freigestellt werden
§9
Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Er darf den Jugendlichen nicht beschäftigen

Für Frage 11 würde ich auf den §22 verweisen.
Und zur Frage 12 auf den §25. Kommt da also arg drauf an, weswegen man vorbestraft ist.
Und zum Jugendsprecher, musste ins Betriebsverfassungsgesetz gucken, ab §60 kommen die Vorschriften zur Auszubildendenvertretung.

anddie