Hallo,
ich habe eine Frage an die Experten...
ESTG §22. Nr.3 sagt unter anderem:
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.
Meine Frage:
Werbeinnahmen aus privaten Webseiten, die unter diese 256 EURO liegen im Kalenderjahr.
Muss dazu ein Gewerbe angemeldet werden oder greift hier das ESTG §22. Nr.3?
ich habe eine Frage an die Experten...
ESTG §22. Nr.3 sagt unter anderem:
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.
Meine Frage:
Werbeinnahmen aus privaten Webseiten, die unter diese 256 EURO liegen im Kalenderjahr.
Muss dazu ein Gewerbe angemeldet werden oder greift hier das ESTG §22. Nr.3?