Mahnkosten bei erster Zahlungserinnerung!?

27o8

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2 Mai 2006
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Hi,
habe eben eine Zahlungserinnerung über eine Rechnung bekommen, welche ich tatsächlich vergessen habe zu bezahlen. Der Rechnungsbetrag belief sich nur auf 10,31€. Nun will die Firma für diese erste Zahlungserinnerung 10€ Bearbeitungsgebühr 8O

Wenn ich mich richtig erinnere dürfen Mahnkosten doch erst auferlegt werden, wenn ich im Verzug bin. Der Verzug tritt aber doch erst nach Mahnung bzw. nach (ich glaube 30 Tage nach Fälligkeit).

Nun habe ich die Rechnung aber erst vor knapp 2 Wochen erhalten.

Sind diese (sowieso übertriebenen 10€ Bearbeitungsgebühren) denn überhaupt erlaubt? :think:
 
Wie heisst es so schön, das kommt darauf an.

Aber ganz allgemein mal ins BGB geschaut:

§ 286 Verzug des Schuldners

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
 
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
Auf der Rechnung stand nicht drauf "zu Zahlen bis XY"

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
Auch nicht.

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
Nö auch nicht, hatte sie nur vergessen.

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
Wegen 10€ !? Denke auch nicht ;-)
 
Dann solltest Du nicht in Verzug gekommen sein.

In manchen AGB steht auch was drin wie

Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Schuldnerverzug. Für anfallende Mahnungen wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 € erhoben.

Ob das allerdings rechtlich ok ist, weiss ich nicht.

Ungewöhnlich ist das Verhalten Deines Vertragspartners allerdings schon.
 
In der Rechnung steht doch sicherlich etwas von 14 Tage Zeit zur Zahlung. Nach aktueller Lage sollte das ausreichen um Kalendermäßig bestimmbar zu sein, oder?

Hier wird ja von knapp 2 Wochen gesprochen. 1 Tag drüber und man ist nun mal über der Fälligkeit nach Kalender.
 
was Base auch ganz gut drauf hat, sind Mahngebühren in Höhe von 15€ zu kassieren. Sowas finde ich ne Frechheit, 5€ kann man noch nachvollziehen aber 15?
 
In der Rechnung steht doch sicherlich etwas von 14 Tage Zeit zur Zahlung. Nach aktueller Lage sollte das ausreichen um Kalendermäßig bestimmbar zu sein, oder?

Mein Rechtskunde-Unterricht liegt lange zurück, aber ich glaube mich zu erinnern, dass Sätze wie "zahlbar innerhalb 14 Tage" keine nach dem Kalender bestimmte Zeit ist. Da müsste es heissen "Zahlbar bis tt.mm.jjjj".
 
Mein Rechtskunde-Unterricht liegt lange zurück, aber ich glaube mich zu erinnern, dass Sätze wie "zahlbar innerhalb 14 Tage" keine nach dem Kalender bestimmte Zeit ist. Da müsste es heissen "Zahlbar bis tt.mm.jjjj".

Ich kann mich nun auch irren, aber ich meine das war nur früher so. Ebenso wie Mittes des Monats, Anfang des Monats und Ende des Monats. Das war früher auch nicht bestimmbar und heute schon. Kann mich aber auch irren, bin mir wirklich nicht sicher.

Meine es ist nur nicht bestimmbar, wenn man schreibt 14-tage nach erhalt der Rechnung, aber 14 Tage nach Rechnungsdatum geht durchaus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Kannst schon recht haben. Da ändert sich ja dauernd was.

Spitzfindige Juristen unterscheiden vielleicht sogar noch zwischen
"zahlbar innerhalb 14 Tagen" und
"zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung"

weil "Erhalt der Rechnung" ein Ereignis ist, von dem ab gerechnet werden kann ...

und die EU-Kommision stellt das dann wieder völlig auf den Kopf :ugly:
 
Also es besteht zwischen einer Zahlungserinnerung und Mahnung kein tatsächlicher Unterschied. Das erste klingt nur freundlicher.
Verzugsschäden und somit Mahnkosten entstehen erst einmal nicht, es sei denn die AGB´s geben diese an.
@transversalis
Ja genau so steht das ganz oft und das ist rechtens und genügt vollkommen.

EDIT: Mahnkosten sollten nicht höher als 2,50 betragen (bei der 1. Mahnung) aber oft liegen diese höher, denn keiner klagt wegen diesem Betrag.
Geht die Sache vor Gericht als ganzes Paket sieht es anders aus, dort werden die 2, 50 € zu Grunde gelegt.
(Anwalt gefragt)
https://www.br-online.de/bayern1/ex...ehren-rechnungen-ratgeber-ID1246284395909.xml
 
Spitzfindige Juristen unterscheiden vielleicht sogar noch zwischen
"zahlbar innerhalb 14 Tagen" und
"zahlbar innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung"

weil "Erhalt der Rechnung" ein Ereignis ist, von dem ab gerechnet werden kann

"nach Erhalt der Rechnung" ist nicht wirklich ein Zeitpunkt ab dem gerechnet werden kann. Für dich als Rechnungsempfänger zwar schon, für den Unternehmer allerdings nicht. Daher befindet man sich auch rein rechtlich nicht nach 14 Tagen im Verzug, weil das Datum nicht genau bestimmbar ist. Ausnahme: Du erhälst die Rechnung per Einschreiben oä...
 
Du hast die Pflicht, den vereinbarten Kaufpreis rechtzeitig zu bezahlen (§433 Abs. 2 BGB).

Der Verkäufer kann die Zahlung sofort verlangen nach dem Grundsatz Zug-um-Zug (Ware gegen Geld; §271 BGB).

Vorraussetzungen für den Zahlungsverzug sind:

  • nicht rechtzeitige oder nicht vollständige Zahlung
  • Fälligkeit
  • Verschulden
  • Anmahnung durch den Verkäufer
Du hast deine Nichtzahlung durch deine Vergesslichkeit bzw. Unaufmerksamkeit zu vertreten -> Verschulden.

Jetzt steht noch aus, ob die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt ist, fällig ist und ob der Verkäufer dich anmahnen muss.

Gremlin schrieb:
Nun habe ich die Rechnung aber erst vor knapp 2 Wochen erhalten.[...]Auf der Rechnung stand nicht drauf "zu Zahlen bis XY"

Der Zahlungstermin ist kalendermäßig nicht genau festgelegt. Die Zahlung ist nicht fällig. Du kannst nun in Zahlungsverzug ohne Mahnung nur noch spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang geraten, wenn du als Verbraucher gesondert darauf hingewiesen wirst.

Du bist erst durch dieses Schreiben in Verzug gekommen. Davor hat dich der Verkäufer nicht angemahnt. Dieses Merkmal ist aber Vorraussetzung, um in Zahlungsverzug sein.

Das vorrangige Recht des Verkäufers ist es die Zahlung verlangen, Schadensersatz neben der Zahlung zu verlangen und eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Der Schadensersatz neben der Zahlung ist weit gefasst. Das können Verzugszinsen sein (5,00% über Basiszinssatz bei einseitigen Handelsgeschäften) und Bearbeitungsgebühren. Ist zwar schön und gut, dass dein Rechnungsbetrag 10€ hoch ist, aber wenn mein Schaden 10€ als Verkäufer beträgt, darf ich den Schaden bei Zahlungsverzug rechtsmäßig fordern. In der Regel ist es sinnvoller in den AGB feste angemessene Konventionalstrafen festzulegen. Das ist für Kunden transpararenter.

Zu deinem Fall konkret: Du warst vor der Mahnung nicht in Zahlungsverzug. Du bist jetzt in Zahlungsverzug. Zahle deine Zahlung umgehend, entschuldige dich für deine Aufmerksamkeit, aber widersprech der Forderung in Höhe von 10€, weil sie als Verkäufer das Recht auf "Schadensersatz neben der Zahlung" erst haben, wenn du in Zahlungsverzug bist. Dafür hat jedoch die Fälligkeit der Zahlung durch einen kalendermäßig genau bestimmbaren Termin gefehlt, wodurch eine Mahnung erforderlich ist.

Es wäre von dem Unternehmen freundlich gewesen, eine höfliche Zahlungserinnerung zu schicken. :roll:
 
Wie ist das eigentlich mit dem Satz "Zahlbar innerhalb 14 Tage nach Rechnungs erhalt"?

Nehmen wir an ich gehe heute für 4Wochen auf Montage/Urlaub o.ä. , bei der Post gabs/gibts son service das die Post für Zeitraum X nicht nach Hause zugestellt wird sondern bei der Post zwischengelagert wird, morgen bekomme ich ne Rechnung zugestellt mit dem o.g. Satz Zahlbar innerhalb 14 Tage nach Rechnungserhalt. Nach 4 Wochen komme ich nach Hause und hole meine Post ab, mit dieser rechnung drin, rein theoretisch gesehen habe ich ja die Rechnung nach 4Wochen erhalten. Aber das Unternehmen geht davon aus, das ich den brief vor 4Wochen erhalten habe, wartet halt auf zahlung diese kommt nicht innerhalb 14Tage und gibt die Zahlungsforderung an nem RA bzw Inkassounternehmen weiter (sprich es fallen wieder Gebühren an).
 
Sorry marc, aber da ist dann dein Problem. Wenn du etwas kaufst und die Rechnung nicht umgehend/zeitnah zahlst und einfach wegfährst nicht bezahlst weil die Rechnung noch nicht da ist, dann hast du halt Pech gehabt und hohe Kosten. Denn du weißt ja vorher was es kostet und wer das Geld bekommt. Das ist in meinen Augen nicht einmal fahrlässig sondern dusselig.
 
ist dir sowas noch NIE passiert, das du denkst du hast alles bezahlt aber das ist net so?? Jetzt komm mir net mit nein sowas ist noch nie vorgekommen, jedem passieren fehler
 
ist dir sowas noch NIE passiert, das du denkst du hast alles bezahlt aber das ist net so?? Jetzt komm mir net mit nein sowas ist noch nie vorgekommen, jedem passieren fehler

Darum geht es nicht. Jedem passieren Fehler. Nur trotzdem ist das nicht Problem des Verkäufers, sondern dein Problem. Du hast deine Abwesendheit zu vertreten, wenn du in den Urlaub fährst und einen Service "aktiv" schaltest von der Post. Das Unternehmen hat nicht darauf zu warten, bis du aus dem Urlaub wiederkommst. Das ist dein Verschulden. Du wärst natürlich nicht im Zahlungsverzug, wenn du unverschuldet an der Situation bist.

Konkret zu der Situation: Ich würde das Unternehmen vorab informieren. In der Regel kann man sich problemlos über die Bankdaten informieren und das Geld überweisen. Dazu braucht man keine Rechnung.
 
sowieso übertriebenen 10€ Bearbeitungsgebühren
Eben gerade bei kleoneren Rechnungsbeträgen neigen Unternehmen oft dazu im Verhältniss höhere Bearbeitungsgebühren zu verlangen und -rechtmäßig oder nicht- auf eine gebührenfreie erste Erinnerung zu verzichten.
Der Grund dafür ist ansich auch nachvollziehbar: Nimm mal an der hat bei der 10,- Euro-Rechnung eine Gewinnspanne von 1,- Euro (nur als Beispiel). Jetzt zahlt er 55 Cent Poreto um Dir eine gebührenfreie Erinnerung zu schicken - damit ist er auf 45 Cent Gewinn runter. Nur mal angenommen Du Zahlst immer noch nicht, und er schickt Dir eine zweite Erinnerung, schon hat er 10 Cent Verlust.
Das klingt zwar erstmal nach nicht viel, aber leider ist deratiges ja keine Seltenheit, und daher belieben den Unternehmen dann am Ende drei Möglichkeiten:
1. Er verlangt die Bearbeitungsgebühren von denjenigen die zu spät zahlen
2. Er schlägt die Kosten für derartiges gleich von Vorneherein auf die Preise auf (so wie Einzelhändler das ja oft mit Diebstahlkosten machen)
oder
3. Er macht erst gar keine Kleingeschäfte mehr.

Im übrrigen wird der Unternehmer i.d.R. eh nicht auf die Bezahlung der Bearbeitungsgebühr bestehen wenn Du die Originalrechnung unmittelbar (innerhalb von 1-2 Tagen nach Erghalt der Erinnerung) bezahlst, das wird meist als Überschneidung angesehen.
Einklagen wird er das auch dann eher nicht wenn es rechtmäßig ist, dafür sind die Kosten einfach zu hoch.
Allerdings kanns insbesondere bei kleinen Firmen auch sein daß, wenn Du das nächstemal was dort kaufen willst dann *Nur gegen Vorkasse* zurückkommt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei Erhalt der Mahnung sofort - ohne Mahngebühren - überweisen und die Sache ist erledigt. Kein Verkäufer wird dir nachweisen können, dass du die Mahnung gekriegt hast (eine Banküberweisung braucht ja auch manchmal zwei oder drei Tage) und wenn er das Geld für seinen Artikel bekommen hat, wird er dich kaum auf die Zahlung der Mahngebühren verklagen - egal ob rechtlich angemessen oder nicht.