Rechnungsbetrag höher als in Bestellbestätigung

wusseler

Well-known member
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23 November 2007
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Hallo,

man nehme an, auf einer Seite gibt es einen Versandkostenfreigutschein. Diueser wird ordnungsgemäß eingelöst. Der Rechnungsbetrag in der Bestellbestätigung liegt nun bei 4,95 Euro.

Der Lieferung liegt nun eine Rechnung bei, in der die Versandkosten aufgeführt sind.

Nun die Frage:

Wie kommt der Vertrag zu stande:

A: Mit Lieferung der Ware gilt der Preis aus der Bestellbestätigung.

B: Die Lieferung mit neuer Rechnung ist ein Vertragsangebot der Firma, welches ich durch unfreies zurücksenden ablehnen kann.

C: Es handelt sich um eine Lieferung unerwünschter Waren, da ja Ware zu einem anderen Preis geordert wurde und somit nicht der eigentlichen Bestellung entspricht.


Man nehme an, dass in den AGB sinngemäß steht, mir der Versandbestätigung kommt der Vertrag zustande.
Die Ware kann einbehalten werden
 
Ich meine mal gelesen zu haben, dass du von einem Vertrag zurücktreten kannst, wenn sich der Preis (nachträglich) signifikant ändert. Zumindest muss dich der Händler vor Vertragserfüllung davon in Kenntnis setzen, dass sich der Endpreis ändert und warum. Imho ist es für den Anbieter nicht zulässig, nach Erfüllung des Auftrags den Preis zu erhöhen.

Aber nagel mich nicht drauf fest...
 
Bei einem Onlinekauf ist der Endpreis dem Kunden mitzuteilen, erst nachdem der Preis dem Kunden ersichtlich ist, darf der bestellvorgang abschließbar sein.
Alle eventuell anfallenden Kosten müssen VOR dem Kauf eindeutig erkennbar sein, auch eventuelle Aufschläge.
 
Der Vertrag kommt mit der Rückmeldung (in deinem Fall die Bestätigung) durch den Verkäufer zustande. Du musst somit nur den in der Bestätigung angegebenen preis zahlen.

Sobald Sie einen Vertrag geschlossen haben, sind Sie zur Lieferung der Ware wie vereinbart verpflichtet. Von dieser Verpflichtung können Sie sich nur in Ausnahmefällen nachträglich lösen, z.B. wenn Sie Ihre Auftragsbestätigung wegen Irrtums anfechten (was aber nur in wenigen Fällen möglich ist),
https://www.shopbetreiber-blog.de/2009/05/05/versehentlicher-vertragsschluss/

Informiere dich bitte bei deinem Versender.
Keine Garantie für die Richtigkeit der Angaben!!
 
Es geht mir hier um das Prinzip.

Ich habe es nun des öfteren erlebt, dass größere Shops (Otto, Neckermann etc.) Gutscheine herausgeben, diese beim Bestellvorgang alle ins System einpflegen, aber die Rechnung entsprechend abändern, wahrscheinlich, weil der GS nicht auf das Produkt einlösbar sein soll bzw. eine Gutscheinkombination nicht erwünscht ist.

Letztes Beispiel war Tchibo, wo es dank Versandkostenfrei+5 Euro-GS ohne MBW Kaffee für 94 Cent gab. Dort wurde im nachhinnein der VErsand berechnet, so dass der günstige Kaffee plötzlich 6 Euro kostet.

Ich möchte also wissen, wie ich mich nach der Lieferung verhalten kann (Überweisen des Betrages der Bestellbestätigung bzw. unfreie Rücksendung (oder per Retouraufkleber, falls dabei).
 
Ich möchte also wissen, wie ich mich nach der Lieferung verhalten kann
einfach Betrag aus der Bestellbestätigung bezahlen und abgeänderte Rechnung ignorieren ... Bestellbestätigung sollte natürlich aufgehoben werden ...

eine nachträgliche Änderung ist nunmal nicht rechtens, sollten Mahnungen o.ä. kommen, dann halt kostenlose Kontakmöglichkeiten suchen z.B. Email, Twitter etc. (für deren Fehler gibt man kein Geld aus) und Sachverhalt kurz und sachlich erklären und schauen, was sie nun wollen
 
Ich habe es nun des öfteren erlebt, dass größere Shops (Otto, Neckermann etc.) Gutscheine herausgeben, diese beim Bestellvorgang alle ins System einpflegen, aber die Rechnung entsprechend abändern,
Also ich habe jetzt extra auf meiner letzten Otto-Rechnung nachgeschaut, weil ich da auch eine Versandkostenfreie Lieferung durch einen Gutschein hatte. Da steht tatsächlich mit drauf "Gutschein wird Kundenkonto gutgeschrieben, bitte von Rechnungsbetrag abziehen".
Der Überweisungsbeleg ist ja auch immer komplett ausgefüllt, nur der Betrag fehlt. Da es eigentlich technisch kein Problem sein sollte, da auch den Betrag vorzudrucken, stellt sich mir gerade die Frage, was für ein komisches IT-System die haben.

Ich habe nur keine Ahnung, was bei einer Einzugsermächtigung passiert.

anddie
 
Also:

Rechnung und Zahlung sind hier getrennt zu sehen.

Wenn du einen gutschein hast und den nutzt, ist der Rechnungsbetrag zunächst in voller Höhe anzugeben, der Gutschein gilt ja als Zahlung.
Bei der Endsumme sollte dann aber der gutschein abgezogen werden, was hier wohl nicht gemacht wird, dafür steht aber dann dabei, dass du den manuell abziehen sollst.

Rechnungsbetrag muss aber der komplette Betrag sein, geht da um finanzrechtliche Sachen oder so...
 
Der Rechnungsbetrag in der Bestellbestätigung liegt nun bei 4,95 Euro.
Frage: Ist das eine Eingangsbestätigung Deiner Bestellung oder eine explizite Annahme des Vertrags? Das sind rechtlich zwei unterschiedliche Dinge.

Die AGB sagen ja, dass der Vertrag erst angenommen wird mit Lieferung der Ware.

B: Die Lieferung mit neuer Rechnung ist ein Vertragsangebot der Firma, welches ich durch unfreies zurücksenden ablehnen kann.
Wenn da nicht, wie schon beschrieben, erwähnt wird, dass Du den Gutschein abziehen darfst, dann würde ich zu B tendieren.

Bisher bestehen nur zwei nicht übereinstimmende Willenserklärungen. Deine ist: ohne Versandkosten, die des Lieferanten: mit Versandkosten.

Angenommen wurde bisher keine.

Marty
 
Bisher bestehen nur zwei nicht übereinstimmende Willenserklärungen. Deine ist: ohne Versandkosten, die des Lieferanten: mit Versandkosten.

Angenommen wurde bisher keine.

Marty
das ist aber nicht korrekt, denn da bei Online-Einkäufen der Endpreis VOR Vertragsabschluss dem Kunden angezeigt werden muss, wurde mit dem ThreadErsteller ein Vertrag abgeschlossen, welcher eben ohne Versandkosten und inkl. Gutscheingutschrift angezeigt UND nach dem Vertragsschluss sogar nochmal bestätigt wurde
alles andere ist rechtwidrig, da der Preis eben VOR der Willenserklärung des Kunden feststehen muss

§1 PAngV schrieb:
(1) “Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmässig
oder regelmässig in sonstiger Weise Waren oder
Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder
Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe
von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die
einschliesslich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung
zu zahlen sind (Endpreise).”
ist zwar nicht direkt das Fernabsatzgesetz, aber war das erste was ich fand ^^
 
Zuletzt bearbeitet:
das ist aber nicht korrekt, denn da bei Online-Einkäufen der Endpreis VOR Vertragsabschluss dem Kunden angezeigt werden muss, wurde mit dem ThreadErsteller ein Vertrag abgeschlossen, welcher eben ohne Versandkosten und inkl. Gutscheingutschrift angezeigt UND nach dem Vertragsschluss sogar nochmal bestätigt wurde
Es wurde noch gar kein Vertrag geschlossen. Zu einem Vertrag gehören zwei Willenserklärungen, die zueinander passen. Die sehe ich nicht.

Der Anbieter stellt Artikel in seinen Online-Shop und fordert den Kunden zu einer Bestellung auf. Er zeigt auch einen Endpreis an. Mit Bestellung des Kunden ist aber im Normalfall per AGB noch kein Vertrag zustande gekommen. Der Anbieter behält sich dort normalerweise vor, die Bestellung explizit anzunehmen oder sich vorzubehalten, den Vertrag erst mit Lieferung und korrekter Berechnung zu schliessen.

Es handelt sich, genau wie im Supermarkt, um eine "invitare ad offerendum", eine Aufforderung zur Angebotsabgabe.

Marty
 
Der Anbieter behält sich dort normalerweise vor, die Bestellung explizit anzunehmen oder sich vorzubehalten, den Vertrag erst mit Lieferung und korrekter Berechnung zu schliessen.

Es handelt sich, genau wie im Supermarkt, um eine "invitare ad offerendum", eine Aufforderung zur Angebotsabgabe.
aber im Falle des Threaderstellers hat der Anbieter die Bestellung explizit angenommen, indem er eine Bestätigung (mit wiederholter Preisangabe) schickte und somit seine Willenserklärung zur Vertragsschließung gegeben hat, somit ist der Kaufvertrag zustande gekommen
 
aber im Falle des Threaderstellers hat der Anbieter die Bestellung explizit angenommen, indem er eine Bestätigung (mit wiederholter Preisangabe) schickte und somit seine Willenserklärung zur Vertragsschließung gegeben hat, somit ist der Kaufvertrag zustande gekommen
Aus meiner Sicht hat der Anbieter eine Eingangsbestätigung geschickt. Ohne den genauen Text zu kennen, können wir beide aber nur glaskugeln.

Der TE schreibt aber auch: "Man nehme an, dass in den AGB sinngemäß steht, mir der Versandbestätigung kommt der Vertrag zustande."

Also wäre es keine Vertragsannahme durch die Mail.

Marty
 
aber selbst wenn es so wäre, sofern bei der Versandbestätigung keine anderen Bedingungen übermittelt wurden, gelten zu diesem Zeitpunkt immer noch die zuvor "ausgehandelten" Bedingungen

wenn die Bedingungen aber zu diesem Zeitpunkt geändert wurden, dann fehlt aber wiederum die Willenserklärung des Kunden zum Vertragsschluss unter den neuen Bedingungen ;)
 
Vielleicht wäre es einfacher, beim Versender nachzufragen, ob hier ein Fehler vorliegt. Dann ließe sich das viel schneller klären.
 
aber selbst wenn es so wäre, sofern bei der Versandbestätigung keine anderen Bedingungen übermittelt wurden, gelten zu diesem Zeitpunkt immer noch die zuvor "ausgehandelten" Bedingungen
"Ausgehandelt" wurde ja noch nichts, nur etwas vom Besteller ausgewählt und als Angebot unterbreitet.

wenn die Bedingungen aber zu diesem Zeitpunkt geändert wurden, dann fehlt aber wiederum die Willenserklärung des Kunden zum Vertragsschluss unter den neuen Bedingungen ;)
Ich habe ja auch nicht gesagt, dass es überhaupt irgendeinen Vertrag gäbe, oder? Es gibt nur zwei verschiedene Willenserklärungen.

Vielleicht wäre es einfacher, beim Versender nachzufragen, ob hier ein Fehler vorliegt. Dann ließe sich das viel schneller klären.
Und dann hätten wir nichts mehr zu diskutieren. Willst Du uns jeden Spaß nehmen?

Marty