Rechnung für Honorartätigkeit

Dir ist dann aber schon klar, dass du dich damit strafbar gemacht hast?

Du wirst ganz schön Ärger bekommen.
Nebenbei ist das Schmarotzen, vom Staat kassieren und nebenbei noch was dazuverdienen.

Was auf dich zukommt:
Ärger von der ARGE, Zurückzahlung eines Teils von Hartz4-Geldern und weiterer Spaß.
 
Es gibt durchaus freiberufliche Tätigkeiten, die man legal ohne Gewerbeschein ausüben darf. Das hängt eben von der jeweiligen Tätigkeit ab, inwieweit das geht. In jedem Fall musst du sowas aber meines Wissens von Beginn an der ARGE mitteilen.
 
Der Freibetrag liegt momentan glaube ich bei 100-120€.
Von allem was dadrüber liegt, darfst du 20% behalten.

Und deine Rechnung ist ne Milchmädchenrechnung. Wenn du 750€ in 5 Monaten verdient hast sind das zwar 150€ im Monat, aber war das wirklich immer 150€ im Monat oder mal einen Monat 300, den nächsten Monat 50, usw....?

Dann ziehen sie dir nämlich mehr ab.
 
Hm... wenn du dir so sicher bist, daß das alles i.O. so ist, du da keine Probleme bekommst und das auch ohne Gewerbe machen darfst,... Was willst du dann hier noch wissen?

Rechnung schreiben, Einkünfte bei arge und Fianzamt anmelden und fertig...

Gruß Aru
 
Ok, dann geht es. Dann musst du nicht soviel Geld abdrücken.
Aber etwas wird abgezogen werden. Der Freibetrag lag schon vor Jahren bei 120€, aber mittlerweile haben die den noch etwas runtergesetzt. Wie gesagt, glaube ich, dass er bei 100€ liegt. Aber am besten du fragst deinen Sachbearbeiter.

Müsstest aber, wenn die 100€ stimmen, 40€ pro Monat abdrücken.

150€ gesamt - 100€ Freibetrag = 50€ Differenz * 0.2 = 10€ die du noch zusätzlich zum Freibetrag behalten darfst.
 
Du schreibst eine simple Quittung über den erhaltenen Betrag. Warum muss es unbedingt eine "Rechnung" sein? Eine Quittung ist deutlich einfacher zu gestalten als eine Rechnung.

Für eine Rechnung gelten ein paar Anforderungen, die Du auf Wikipedia ziemlich ausführlich nachlesen kannst:
https://de.wikipedia.org/wiki/Rechnung

Aber Achtung: Es könnte Dir passieren, dass die Arge die Einnahme komplett im Monat der Zahlung anrechnet. Wenn die also jetzt 750€ auf einen Schlag zahlen, dann wird die Arge die auch diesen Monat komplett anrechnen.

Gruss
Marty
 
Aber Achtung: Es könnte Dir passieren, dass die Arge die Einnahme komplett im Monat der Zahlung anrechnet. Wenn die also jetzt 750€ auf einen Schlag zahlen, dann wird die Arge die auch diesen Monat komplett anrechnen.

:yes:

So wird es sein, außer dein Sachbearbeiter ist, wie du beschrieben hast und sehr sehr lieb.

Mit dem Freiberufler hat der Threadersteller Recht. Nur wird ihn ggf. nichts bringen. Der Zahlungseingang erfolgt in diesem Monat und nur das interessiert die, egal ob Lohnnachzahlung oder nicht. Das Einkommen wird nicht als Durchschnitt genommen, sondern, wie die Zahlung eben eingeht. Wäre besser gewesen, wenn dir dein Lohn immer jeden Monat überwiesen worden wäre, hätte alles einfacher gemacht. Ist schon in deinem speziellen Fall bisschen blöde Regelung, weil das nun großen Unterschied macht, ob die es einzeln überwiesen hätten oder alles auf einmal. :-? Vielleicht kannst du mit denen reden, dass es ab diesen Monat eben einzeln überwiesen wird? So machts auf jeden Fall keine Probleme.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen Freiberufler, die eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erziehende Tätigkeit ausüben.
 
Meine Frage ist eingentlich ganz simpel. Wie muss diese Rechnung aussehen. MWST. und Umsatzsteuer müssen nicht angegeben werden!?

Muss auf der Rechnung der §19 (1) angegeben werden?
MwSt und Umsatzsteuer ist ein und das Selbe. ;)

Bei Fragen zu Rechnungen ist immer ein Blick in den § 14 UStG zu empfehlen. So findet man zum Beispiel im § 14 (4) UStG eine schöne übersichtliche Aufgliederung zu den einzelnen Positionen einer Rechnung:
[...]
(4) [SUP]1[/SUP]Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt [...]
Damit ist auch die Frage nach dem Hinweis auf § 19 UStG beantwortet. 8)


Es gibt durchaus freiberufliche Tätigkeiten, die man legal ohne Gewerbeschein ausüben darf. [...]
Man darf JEDE freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) ohne Gewerbeschein ausüben. Man braucht nur für gewerbliche Tätigkeiten (§ 15 EStG) einen Gewerbeschein. ;)

Du schreibst eine simple Quittung über den erhaltenen Betrag. Warum muss es unbedingt eine "Rechnung" sein? Eine Quittung ist deutlich einfacher zu gestalten als eine Rechnung. [...]
Vermutlich wird die Firma, für die er tätig war, diese "ordentliche Rechnung" fordern, weil die Firma diese Aufwendungen vermutlich als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung drin haben will.
 
Zuletzt bearbeitet:
Damit ist auch die Frage nach dem Hinweis auf § 19 UStG beantwortet. 8)
Ist sie zwar schon, aber nicht deshalb. Es geht hier nicht um eine Steuerbefreiung.
Vermutlich wird die Firma, für die er tätig war, diese "ordentliche Rechnung" fordern, weil die Firma diese Aufwendungen vermutlich als Betriebsausgabe in der Gewinnermittlung drin haben will.
Und was lässt Dich vermuten, dass das mit einer Quittung nicht ginge?

Marty
 
Ist sie zwar schon, aber nicht deshalb. Es geht hier nicht um eine Steuerbefreiung. [...]
Die Beantwortung muss ich dann wohl überlesen haben :oops:
Aber wieso geht es hier nicht um eine Steuerbefreiung? HAM fragte doch, ob er auf der Rechnung einen Hinweis zum § 19 UStG machen muss. Also bin ich davon ausgegangen, dass er mit seiner freiberuflichen Tätigkeit als Kleinunternehmer zur Umsatzsteuer veranlagt wird.
Ist aber auch egal, weil nun kann sich HAM das raussuchen, was für ihn relevant ist. ;)

[...] Und was lässt Dich vermuten, dass das mit einer Quittung nicht ginge?
Wenn Dienstleistungen von einem Unternehmer (was HAM hier ja ist) an einen anderen Unternehmer ausgeführt werden, verlangt das Finanzamt eine ordnungsgemäße Rechnung.