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Gelöschtes Mitglied 710
Hi,
ich habe da mal eine Frage. Entweder bin ich zu blöd zum googeln, oder .... wahrscheinlich bin ich zu blöd.
Es geht darum, ob Anbieter von Leistungen (hier Congster), auf Einzugsermächtigungen zur Begleichung angefallener Posten bestehen dürfen.
Ich meine irgendwann einmal gelesen zu haben, dass das so nicht geht. Ein Anbieter müsste immer die Möglichkeit einräumen, Forderungen auch per Überweisung begleichen zu können.
Sogar die engstirnigen Jungs von Premiere und O2 konnte ich zu einer Überweisung der Rechnungsbeträge bewegen. Nur Congster stellt sich da quer. Die Mädels dort meinen, sobald ich die Einzugsermächtigung widerrufe, käme das einem Vertragsbruch gleich und sie würden umgehend meinen Vertrag kündigen.
Haben die Recht? Wie gesagt, ich finde die Info nicht wieder. Hat da jemand einen Link zu einem Gesetzesauszug, egal ob ja oder nein?
Danke und Gruß,
Kai
ich habe da mal eine Frage. Entweder bin ich zu blöd zum googeln, oder .... wahrscheinlich bin ich zu blöd.
Es geht darum, ob Anbieter von Leistungen (hier Congster), auf Einzugsermächtigungen zur Begleichung angefallener Posten bestehen dürfen.
Ich meine irgendwann einmal gelesen zu haben, dass das so nicht geht. Ein Anbieter müsste immer die Möglichkeit einräumen, Forderungen auch per Überweisung begleichen zu können.
Sogar die engstirnigen Jungs von Premiere und O2 konnte ich zu einer Überweisung der Rechnungsbeträge bewegen. Nur Congster stellt sich da quer. Die Mädels dort meinen, sobald ich die Einzugsermächtigung widerrufe, käme das einem Vertragsbruch gleich und sie würden umgehend meinen Vertrag kündigen.
Haben die Recht? Wie gesagt, ich finde die Info nicht wieder. Hat da jemand einen Link zu einem Gesetzesauszug, egal ob ja oder nein?
Danke und Gruß,
Kai