Widerrufsbelehrung: E-Mail, Fax- und Telefonnummer angeben
(pressebox) Karlsruhe, 29.09.2014 - Mit einer der ersten Entscheidungen über das am 13.06.2014 in Kraft getretene neue Fernabsatzrecht hat das Landgericht Bochum entschieden, dass E-Mail-Adresse, Fax- und Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zwingend anzugeben sind.
Auch wenn sie nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis 2 zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt sind, werde aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber eine ausreichende Information des Verbrauchers über die Möglichkeiten des formfreien Widerrufs bezweckt habe. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebiete daher die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar seien, so die Entscheidungsgründe der Bochumer Richter.
(Urteil des Landgerichts Bochum vom 06.08.2014, Aktenzeichen I-13 O 102/14)
Unsere Meinung
Langsam kommen die Streitigkeiten nach der umfangreichen Gesetzesänderung am 13.06.2014 in Sachen Fernabsatz & E-Commerce auch bei den Gerichten an. Es wird in den nächsten Monaten noch einige richtungsweisende Urteile zu dem Thema geben, an denen sich die Onlinehändler dann orientieren können.
Aufgrund eines handwerklich schlecht gemachten Gesetzes und einer Musterwiderrufsbelehrung, die nicht die üblichen flexiblen Vertragsabwicklungsmodelle moderner Webshops berücksichtigt war die Beratungstätigkeit im Vorfeld der Änderungen ungewöhnlich schwierig, so dass jetzt die Urteile auch zum Nachbessern und optimieren genutzt werden können.
Zwar ist nach wie vor unbedingt zu empfehlen, sich an das neue amtliche Muster zur Belehrung der Verbraucher zu halten. Aber bei meinen Mandanten war das oftmals so nicht möglich, da das Muster eben nur ein "entweder oder", nicht aber ein "sowohl als auch" vorsieht bspw. im Hinblick auf Teillieferungen oder Speditionsware.
Wir sind also gespannt, wie sich die Gerichte jetzt zu verschiedenen Abweichungen vom amtlichen Muster verhalten werden.
Wir werden hier natürlich regelmäßig über diese Entwicklung berichten.
Übrigens...Es gibt immer noch viele Webshops, die nicht auf das neue Recht umgestellt wurden. Das kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen. Den Betreibern dieser Shops kann nur dringend geraten werden, die Umstellung schnellstmöglich vorzunehmen. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne dazu an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Auch wenn sie nicht unmittelbar im Gesetz, sondern lediglich in dem Gestaltungshinweis 2 zur Muster-Widerrufsbelehrung erwähnt sind, werde aus dem Gesamtkontext deutlich, dass der Gesetzgeber eine ausreichende Information des Verbrauchers über die Möglichkeiten des formfreien Widerrufs bezweckt habe. Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebiete daher die Nennung von Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse, sofern diese verfügbar seien, so die Entscheidungsgründe der Bochumer Richter.
(Urteil des Landgerichts Bochum vom 06.08.2014, Aktenzeichen I-13 O 102/14)
Unsere Meinung
Langsam kommen die Streitigkeiten nach der umfangreichen Gesetzesänderung am 13.06.2014 in Sachen Fernabsatz & E-Commerce auch bei den Gerichten an. Es wird in den nächsten Monaten noch einige richtungsweisende Urteile zu dem Thema geben, an denen sich die Onlinehändler dann orientieren können.
Aufgrund eines handwerklich schlecht gemachten Gesetzes und einer Musterwiderrufsbelehrung, die nicht die üblichen flexiblen Vertragsabwicklungsmodelle moderner Webshops berücksichtigt war die Beratungstätigkeit im Vorfeld der Änderungen ungewöhnlich schwierig, so dass jetzt die Urteile auch zum Nachbessern und optimieren genutzt werden können.
Zwar ist nach wie vor unbedingt zu empfehlen, sich an das neue amtliche Muster zur Belehrung der Verbraucher zu halten. Aber bei meinen Mandanten war das oftmals so nicht möglich, da das Muster eben nur ein "entweder oder", nicht aber ein "sowohl als auch" vorsieht bspw. im Hinblick auf Teillieferungen oder Speditionsware.
Wir sind also gespannt, wie sich die Gerichte jetzt zu verschiedenen Abweichungen vom amtlichen Muster verhalten werden.
Wir werden hier natürlich regelmäßig über diese Entwicklung berichten.
Übrigens...Es gibt immer noch viele Webshops, die nicht auf das neue Recht umgestellt wurden. Das kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen. Den Betreibern dieser Shops kann nur dringend geraten werden, die Umstellung schnellstmöglich vorzunehmen. Sprechen Sie uns bei Bedarf gerne dazu an.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht