Wer sich beim Arbeitsweg verfährt, hat keinen Unfall-Schutz
Zwei Mitarbeiter kauften ein Fahrzeug für ein Miet- und Transportunternehmen, welches sie an den Firmensitz überführen wollten. Mangels Ortskenntnis verfuhren sie sich. Durch die Umwege kamen sie deshalb aus anderer Richtung als üblich und hatten einen Unfall. Die gesetzliche Unfallversicherung zahlte nicht.
Laut dieser stellt es eine Unterbrechung des Arbeitswegs dar, wenn man etwa in der "falschen" Richtung zur Arbeit fährt, da es weder der direkteste Weg zur Arbeit war, noch es einen betriebsbedingten Grund für die Umwege gab. Der gesetzliche Schutz erlösche in so einem Fall.
Die Fahrer verloren ihre Klage vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen aufgrund der oben genannten Argumentation. Das Gericht hielt es für eine deutliche Zäsur des Arbeitswegs und bestätigte die Ansicht der gesetzlichen Unfallversicherung.