VZBV kritisiert unklare Preisangaben bei Online-Flugbuchungen
Das Buchen von Flügen im Internet ist populär und komfortabel. Wer eine Flugbuchung online vornimmt, muss manchmal allerdings einige von den Reiseveranstaltern errichtete Hürden überwinden, die rechtlich nicht immer zulässig sind. Im vergangenen Jahr hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) zwölf Webseiten von Fluggesellschaften und Vermittlern von Flügen und Unterkünften unter die Lupe genommen. Fazit: Die tatsächlichen Kosten werden den Verbrauchern teils zu spät angezeigt, auch wegen der Darstellung von Reiseversicherungen gab es Kritik seitens der Verbraucherzentrale. Gleich in sechs Fällen leiteten die Verbraucherschützer Verfahren ein. Gegen die Fluggesellschaften Condor, Tuifly und Germania sowie den Flugvermittler Unister mit seinem Portal fluege.de wurde Klage erhoben.
Kunden mussten sich beispielsweise bei Condor aktiv für oder gegen eine Reiseversicherung entscheiden, andernfalls ließ sich der Buchungsprozess nicht fortsetzen. Das Landgericht Frankfurt am Main sah diese Darstellung denn auch als unzulässig an, Condor ging gegen das Urteil in Berufung. Die Fluggesellschaft Tuifly versuchte ihre Kunden zum Abschluss einer Reiseversicherung zu drängen, indem sie vor Krankenrücktransportkosten von 18.000 Euro und mehr warnte. In diesem Fall reichten die Verbraucherschützer Klage vor dem Landgericht Hannover ein.
Die vzbv kritisiert die zu späte Anzeige von Preisen bei Flugbuchungen im Netz.
Bild: Shutterstock.com / Button tickets with plane icon.
In Verfahren gegen Unister führten die Verbraucherschützer vor dem Landgericht Leipzig die zu späte Darstellung von Zusatzkosten sowie eine unzulässige Darstellung der Reiseversicherung auf dem Portal fluege.de an. Unister gab in zwei Fällen eine Unterlassungserklärung ab, so dass eine außergerichtliche Einigung möglich wurde.
Unzulässige Voreinstellungen
Laut vzbv sind Fluggesellschaften bei der Darstellung von Preisen an strenge gesetzliche Regeln gebunden, die Preise müssen den Verbrauchern direkt bei Beginn eines Buchungsvorgangs angezeigt werden. Die EU-Verordnung 1008/2008 untersagt beispielsweise die Voreinstellung von bestimmten Leistungen im Buchungsformular. Daran würden sich aber längst nicht alle Anbieter halten. "Gerade das Verbot der Voreinstellung umgehen viele Anbieter äußerst einfallsreich", erklärt vzbv-Referentin Kerstin Hoppe.Kunden mussten sich beispielsweise bei Condor aktiv für oder gegen eine Reiseversicherung entscheiden, andernfalls ließ sich der Buchungsprozess nicht fortsetzen. Das Landgericht Frankfurt am Main sah diese Darstellung denn auch als unzulässig an, Condor ging gegen das Urteil in Berufung. Die Fluggesellschaft Tuifly versuchte ihre Kunden zum Abschluss einer Reiseversicherung zu drängen, indem sie vor Krankenrücktransportkosten von 18.000 Euro und mehr warnte. In diesem Fall reichten die Verbraucherschützer Klage vor dem Landgericht Hannover ein.
Die vzbv kritisiert die zu späte Anzeige von Preisen bei Flugbuchungen im Netz.
Bild: Shutterstock.com / Button tickets with plane icon.
Zu späte Anzeige von Zusatzkosten - unzulässige Darstellung der Reiseversicherung
Erst im vierten Buchungsschritt zeigte Germania die Zusatzkosten für einen Sitzplatz an, nach Ansicht des Landgericht Berlin (Urteil des LG Berlin vom 20.02.2014, Az. 52 O 242/13, Germania - nicht rechtskräftig) ist dies durchaus zulässig. Der Verbraucherzentrale Bundesverband will gegen dieses Urteil aber in Berufung gehen. "Es darf nicht sein, dass Verbraucherinnen und Verbraucher erst auf den letzten Drücker erfahren, wie hoch die Kosten wirklich sind", betont Hoppe.In Verfahren gegen Unister führten die Verbraucherschützer vor dem Landgericht Leipzig die zu späte Darstellung von Zusatzkosten sowie eine unzulässige Darstellung der Reiseversicherung auf dem Portal fluege.de an. Unister gab in zwei Fällen eine Unterlassungserklärung ab, so dass eine außergerichtliche Einigung möglich wurde.