Düsseldorf, 11.10.2017 (lifePR) - Es ist nicht zulässig, seinen Pkw vorne und hinten mit einer Videokamera auszustatten und damit laufend Videoaufzeichnungen des öffentlichen Verkehrsraums zu fertigen und zu speichern. Eine 52-jährige Frau wurde in einem aktuellen Fall wegen vorsätzlicher unbefugter ...

Kommentare

(3) mceyran · 11. Oktober 2017
Die Polizei verfolgt so etwas nicht bzw. stellt die Ermittlungen früh ein (schon mal bei einem abgebrochenen Außenspiegel versucht, der wesentlich teurer ist als der Stern), also was tun?
(2) mceyran · 11. Oktober 2017
Mein Beispiel: Ich fahre einen Mercedes mit so einem Stern, der mir schon 4 Mal abgebrochen wurde (ein neuer kostet 25-30 Euro). Der fünfte liegt zu Hause, weil ich keinen mehr anbaue. Klar, ich kann so eine Kappe nehmen, aber warum muss ich bitte auf das Original-Erscheinungsbild meines Wagens verzichten, wenn doch das Abbrechen des Sterns das eigentliche Fehlverhalten ist?
(1) mceyran · 11. Oktober 2017
Jetzt also wieder zurückgerudert. Ich finde das richtig bescheuert. Man hat also das Recht, unerkannt eine Sache eines anderen zu beschädigen? Ich verstehe ja die Prinzipien, nach denen ein Recht das andere überwiegen kann, aber hier ist der Zweck nicht, Personendaten zu erheben und zu verarbeiten, sondern Straftaten aufzuklären.
 
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