(lifepr) Köln, 27.10.2016 - Es ist schon länger umstritten, in welchem Umfang bei Rechtsverletzungen im Internet dafür gesorgt werden muss, dass der Verstoß wieder aus dem Netz verschwindet. Klar ist, dass der Schuldner vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung alle Webauftritte ...