Urteil: "Kostenloses" Flirtportal darf nicht kostenpflichtig sein
Wie heise online berichtet, darf der Anbieter einer Dating-Website nicht als gratis beworben werden und anschließend nur ein kostenpflichtiges Abo zur Probe anbieten. Dies entschied das Landgericht Köln (Az.: 33 O 245/13).
Der Anbieter vertritt den Standpunkt, zwei unterschiedliche Leistungen anzubieten, schließlich könne der Nutzer schon bei der kostenlosen Basisanmeldung ein Profil erstellen und andere Mitglieder sehen. So könne der Kunde herausfinden, wen er überhaupt anschreiben will. Dies werde auch in den AGBs so kommuniziert.
Darüber hinaus unterscheidet das Gericht zwischen Partnervermittlungen und Dating-Plattformen, bei Letzterem könne der Kunde nicht unbedingt ein kostenpflichtiges Angebot erwarten. Schließlich sei die Kontaktaufnahme auch in sozialen Netzwerken möglich und diese seien in der Regel kostenlos. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
78 Euro für ein Abo
Darüber hinaus fehlte bei dem Beklagten ein Hinweis auf die Kündigungsfrist für das Probeabo, zudem war der (hohe) Preis von 78 Euro im Monat bei einer automatischen Verlängerung der Mitgliedschaft gut versteckt und leicht zu übersehen. Die entsprechende Unterlassungsklage hat der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Kölner Flirtcafe online GmbH eingereicht.Der Anbieter vertritt den Standpunkt, zwei unterschiedliche Leistungen anzubieten, schließlich könne der Nutzer schon bei der kostenlosen Basisanmeldung ein Profil erstellen und andere Mitglieder sehen. So könne der Kunde herausfinden, wen er überhaupt anschreiben will. Dies werde auch in den AGBs so kommuniziert.
Gericht hat eigene Interpretation
In den Augen des Landgerichts spielt das allerdings keine Rolle. Vielmehr sei ausschlaggebend, dass das gesamte Angebot als "kostenlos" beworben wurde, obwohl eine entscheidende Funktion einer Dating-Plattform, die Kontaktaufnahme, erst nach dem Abschluss eines kostenpflichtigen Abos möglich sein. Im Gegensatz zu anderen Dating-Plattformen sieht das Gericht die ausdrückliche Unterscheidung zwischen kostenlos und kostenpflichtig nicht gegeben.Darüber hinaus unterscheidet das Gericht zwischen Partnervermittlungen und Dating-Plattformen, bei Letzterem könne der Kunde nicht unbedingt ein kostenpflichtiges Angebot erwarten. Schließlich sei die Kontaktaufnahme auch in sozialen Netzwerken möglich und diese seien in der Regel kostenlos. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.