Unzufriedene Versicherte: Fast 20.000 Beschwerden im Jahr 2014

Dem Versicherungsombudsmann zufolge ist es im Jahr 2014 zu mehr Beschwerden von Versicherungskunden gekommen. Der Anstieg geht dabei jedoch vor allem auf Auseinandersetzungen mit Banken zurück. Insgesamt befasste sich der Ombudsmann mit 19.897 Anliegen von enttäuschten Versicherungskunden. Fast 13.000 davon waren berechtigt.

Wer als Versicherungskunde unzufrieden mit seinem Versicherer ist, kann seinen Vertrag kündigen und sich nach einem anderen Anbieter umschauen. Schwieriger ist das allerdings, wenn es um einen Streit bezüglich nicht gezahlter Leistungen geht oder der Wechsel zu einem anderen Versicherer zu teuer wäre. Damit Auseinandersetzungen mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft nicht gleich vor ein Gericht gebracht werden, gibt es die Möglichkeit beim Ombudsmann für Versicherungen eine Beschwerde einzureichen. Im letzten Jahr haben sich Verbraucher in insgesamt 19.897 Fällen für diesen Weg entschieden. Das geht aus dem aktuellen Jahresbericht 2014 des Versicherungsombudsmanns hervor. Im Vorjahr waren es noch 18.740 Beschwerden.

Vor allem Bankkunden hatten Grund zur Beschwerde

Der Anstieg im Vergleich zu 2013 bei den Beschwerden von Versicherungskunden täuscht dabei jedoch. Denn zum einen sind längst nicht alle Anliegen zulässig. Betrachtet man nur die angenommenen Beschwerden, so hat sich gegenüber dem Vorjahr (12.614) im Jahr 2014 (12.815) nur wenig geändert. Zum anderen trugen im letzten Jahr mehrere Gerichtsurteile dazu bei, dass sich die Anliegen von Versicherungskunden gegen Banken deutlich gehäuft haben. Beispielsweise wurde das sogenannte Policenmodell vom Europäischen Gerichtshof für unzulässig erklärt, was eine Reihe von Beschwerden nach sich gezogen hat.

Beschwerde beim richtigen Ombudsmann

Der Versicherungsombudsmann ist nicht für alle Auseinandersetzungen im Versicherungsbereich zuständig. Für Versicherte der privaten Krankenversicherung steht beispielsweise ein eigener Ombudsmann für Schlichtungen zur Verfügung.

Versicherung verweigert Leistungen? Der Ombudsmann kann helfen

Oft geht es bei den Auseinandersetzungen, die beim Ombudsmann landen, um die Frage, ob eine Versicherungsleistung gezahlt werden muss oder nicht. Das Handelsblatt berichtet beispielsweise von einem Fall zweier Kinder. Diese spielten Fange, wobei im Übereifer eine Glasscheibe zu Bruch ging. Die Versicherung sah hier einen Vorsatz: Der spielende Junge habe gegen die Scheibe geschlagen und den Bruch in Kauf genommen bzw. vorsätzlich gehandelt. Deshalb wurde die Leistung von der Privathaftpflichtversicherung der Eltern verweigert. Der Ombudsmann sah den Fall jedoch anders. Die negativen Folgen einer solchen Tat werden von Kindern in der Hitze des Spiels verdrängt, am Vorsatz gebe es Zweifel. Die Versicherung ist den Forderungen daher nachgekommen.

Entscheidungen des Ombudsmanns bindend für Versicherer

Die Entscheidungen des Ombudsmanns sind für die Versicherungsgesellschaften bindend. Versicherungskunden, die mit der Entscheidung des Fachmanns nicht einverstanden sind, haben im Anschluss an das Verfahren noch immer die Möglichkeit, den Fall vor ein Gericht zu bringen. Dabei können die Kosten für ein solches Verfahren durchaus von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden. Experten raten allerdings, bei der Auswahl einer Rechtsschutzversicherung von vornherein darauf zu achten, dass diese bei einem anderen Anbieter als die Policen etwa zur Privathaftpflicht oder Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen wird. So lässt sich ein Interessenkonflikt bei einem Streitfall vermeiden.

Verbrauchernews
[finanzen.de] · 22.05.2015 · 11:03 Uhr
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