Unterhaltsvorschuss: Kabinett einigt sich auf Gesetzespaket
Der erweiterte Unterhaltsvorschuss könnte schon 2017 in Kraft treten. Bis zuletzt hatte es unterschiedliche Meinungen hinsichtlich der Finanzierung der Kosten gegeben. Aber bei einem Spitzentreffen sind sich Ministerpräsidenten und Bundeskanzlerin soweit einig geworden, dass die Reform im Rahmen des Bund-Länder-Finanzausgleichs umgesetzt werden könnte.
Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil kein oder zu wenig Unterhalt erhalten, könnten schon bald den erweiterten Unterhaltsvorschuss beantragen. Das kommt vor allem denjenigen zugute, deren Kind zwölf Jahre oder älter ist oder die den Unterhaltsvorschuss bereits für einen Zeitraum von 72 Monaten erhalten haben. Denn das waren bisher die Grenzen für die Zahlung des Vorschusses. Nun fallen diese Beschränkungen weg. Der Unterhaltsvorschuss soll also unbeschränkt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gewährt werden.
Kommt der Unterhaltsvorschuss oder kommt er nicht?
Die notwendige Gesetzesänderung für den erweiterten Unterhaltsvorschuss stand jedoch lange auf der Kippe. Schließlich musste erst geklärt werden, wer in welchem Umfang die Kosten für die zusätzliche finanzielle Unterstützung übernimmt. Da der Gesetzesentwurf an den Finanzpakt gekoppelt werden sollte, wurde bis Ende dieser Woche zwischen Bundesregierung und den Ministerpräsidenten verhandelt. Jetzt gab es im Grundsatz eine Einigung, gerade beim erweiterten Unterhaltsvorschuss müssen aber noch einige Dinge geklärt werden. Angela Merkel sagte jedoch in Berlin, dass es Übereinstimmung gebe, das Gesetz zusammen mit dem Finanzpaket auf den Weg zu bringen.
Zeitplan für Unterhaltsvorschuss eng bemessen
Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) drängt auf eine Umsetzung des Gesetzes zum 1. Januar 2017. Allerdings ist fraglich, ob dieser Zeitplan eingehalten werden kann. Daher würde sie sich notfalls für ein rückwirkendes Inkrafttreten einsetzen, sagte Schwesig der Bild. Sie erklärte, dass der Unterhaltsvorschuss in der geplanten neuen Form einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung der Kinderarmut leisten kann. Jedoch haben nicht nur Ein-Eltern-Familien Anspruch auf den Vorschuss, wenn der andere Elternteil nicht zahlt. Denn er wird gezahlt, unabhängig davon, ob der Elternteil, bei dem das Kind lebt, über ein gutes oder eines geringes Einkommen bezieht.