UKlaG - Abmahnwelle durch die Verbraucherverbände befürchtet
Das UKlaG bedeutet eine neue Zeitrechnung im Datenschutz

(pressebox) Hechingen, 27.05.2015 - Das Unterlassungsklagengesetz UKlaG bedeutet eine neue Zeitrechnung im Datenschutz. Lesen Sie hier, ob Ihr Unternehmen abmahngefährdet ist und was Sie dann tun sollten.

Der Bundestag diskutiert aktuell eine Gesetzesänderung, nach der die 77 Verbraucherverbände in Deutschland künftig berechtigt sein sollen, Datenschutzverstöße kostenpflichtig abzumahnen, von Unternehmen die Abgabe strafbewehrter Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen und die Beseitigung von datenschutzwidrigen Zuständen fordern zu können. Dem Datenschutzrecht steht damit eine neue Zeitrechnung bevor. Bislang konnten Datenschutzverstöße lediglich von den Datenschutzaufsichtsbehörden verfolgt werden. Das wird sich ändern. Der Gesetzesentwurf mit dem sperrigen Titel "Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts" soll das Unterlassungsklagengesetz UKlaG ändern, sodass Verstöße gegen Vorschriften,

"welche die Zulässigkeit regeln hinsichtlich

a) der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder

b) der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden"

durch die Verbraucherverbände - ausgestattet mit einem eigenen Klagerecht - verfolgt werden können.

In welchen Fällen droht eine Abmahnung?

Damit können beispielsweise rechtsfehlerhafte Formulierungen und nicht rechtskonforme

- Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Datenschutzbelehrungen auf einer Homepage, in einem E-Shop, auf einer Verkaufsplattform

- Newslettern (offline und online)

- Kundendateien jeder Art (auch im stationären Handel)

- Gewinnspielen, sowohl online als auch offline

- Bewertungsmöglichkeiten

- Testberichten durch Verbraucher

- Rückrufbitten in elektronischen Formularen

abgemahnt werden und Unternehmen gerichtlich in Anspruch genommen werden.

Nicht nur der Online-Handel ist betroffen

Das Klagerecht der Verbraucherverbände bezieht sich nicht nur auf den Online-Handel und das Online-Marketing, sondern auch auf den stationären Handel und das Offline-Marketing sowie insgesamt auf sämtliche Datenverarbeitungen eines Unternehmens im Zusammenhang mit Verbrauchern.

Die Durchsetzung des Datenschutzrechtes wird sich grundlegend ändern

Konnten Unternehmen bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung das Datenschutzrecht im Verhältnis zu den drohenden Konsequenzen "auf kleiner Flamme" behandeln, so wird sich dies zukünftig ändern. Die Landesdatenschutzbeauftragten sind mit knappen Personalressourcen ausgestattet. Die Verfolgungsdichte bei Verstößen war daher gering. Die Aufsichtsbehörden geben sich in der Regel damit zufrieden, wenn eine rechtliche Stellungnahme im Falle eines Rechtsverstoßes abgegeben wird und in absehbarer Zeit der Mangel behoben wird.

Know-How und Manpower der Verbraucherschutzverbände

Die Verbraucherschutzverbände verfügen dagegen über erhebliches Know-How und sind mit der für eine Abmahnung und Klage erforderlichen Manpower ausgestattet. Nicht jedem Verbraucherverband ist vorzuwerfen, dass er seine rechtlichen Befugnisse zweckentfremdet. In der Vergangenheit war aber festzustellen, dass die Hartnäckigkeit der Verbraucherschutzverbände bei der Verfolgung von Verstößen erheblich ist. Bei einigen Verbänden drängt sich der Verdacht auf, dass ein "erwerbswirtschaftliches Interesse" nicht von der Hand zu weisen ist, denn jede Abmahnung verursacht Kosten, die der Abgemahnte zu erstatten hat.

Abmahnung, Vertragsstrafe und Klage

Anders als die Datenschutzaufsichtsbehörden können die Verbraucherschutzverbände nach dem Willen des Gesetzesvorschlages nicht nur zum Unterlassen auffordern, sondern können von den betreffenden Unternehmen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung fordern und dies auch klageweise durchsetzen. Diese Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen sehen vor, dass im Falle einer Zuwiderhandlung der Unternehmer eine Vertragsstrafe an den Verbraucherschutzverband zu zahlen hat. Die Vertragsstrafen liegen in der Regel bei 5.001,00 € und motivieren die Verbraucherverbände gerade die Beseitigung und rechtsfehlerfreie Umsetzung erneut zu überprüfen. Sollten bei dieser "Nachschau" noch immer rechtliche Probleme bestehen, droht die Verwirkung der Vertragsstrafe.

Kurze Reaktionszeit nach Abmahnung: Systeme kommen zum Erliegen

Unternehmen stellt dies vor das Problem, dass bei Verstößen häufig nicht nur eine textliche Passage zu ändern ist, sondern Systemeinstellungen und ganze Datenverarbeitungsvorgänge (software- und hardwareseitig) modifiziert werden müssen. Ein jahrelanger Umgang mit Daten muss auf den Prüfstand gestellt werden. Erschwert wird dies, wenn anlässlich der Abmahnung sich das Unternehmen erstmalig mit den Datenverarbeitungsvorgängen beschäftigt. Das wird allerdings bei den kurzen wettbewerbsrechtlichen Fristen, die in der Regel nicht länger als eine Woche betragen, kaum ein Unternehmen umsetzen können. In letzter Konsequenz führt das dazu, dass bis zur rechtssicheren Fehlerbehebung und Änderung der Systemeinstellungen (z. B. im CMS oder ERP) der Onlineshop, das Kundenverzeichnis, etc. offline zu stellen sind und nicht genutzt werden können. Es ist zu befürchten, dass Verbraucherverbände zusätzlich den Verstoß bei den Landesdatenschutzbehörden melden. Das aber kann bedeuten, dass zu Unrecht erhobene Daten gelöscht werden müssen. Kundendateien, Adressdateien, etc. müssten unwiederbringlich gelöscht werden.

Der Verbraucher meidet die Konfrontation mit dem Unternehmen, da er in der Regel das Prozessrisiko scheut. Das wird sich nun grundlegend ändern. Der Verbraucher kann einen Verbraucherschutzverband informieren, der seinerseits - mit einem eigenen Klagerecht ausgestattet - den Verstoß verfolgt.

Verbraucherschutzzentralen wollen das Klagerecht nutzen

Die Verbraucherschutzzentralen haben in einer Pressemitteilung angekündigt, dass sie von ihrem Klagerecht im Datenschutzrecht Gebrauch machen wollen, so http://www.vzbv.de/pressemeldung/erweiterte-verbandsklagebefugnis-sorgt-fuer-besseren-schutz-persoenlicher-daten. Verbraucherschutzverbände sind auf gute PR angewiesen. Datenschutzverstöße erwecken schnell die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit, sodass eine flächendeckende Überprüfung aller Unternehmen für die Verbraucherverbände attraktiv ist.

Was ist zu unternehmen?

Unternehmen sollten bereits jetzt ihren datenschutzrechtlichen Umgang und insbesondere Rechtstexte auf ihrer Homepage, im E-Shop sowie sämtliche Datenverarbeitungsvorgänge, auf den rechtlichen Prüfstand stellen. Die Zeit bis zum Inkrafttreten sollte für die Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung genutzt werden.

In Zusammenarbeit mit unseren Rechtsanwälten bietet yourIT eine Aufnahme der Ist-Situation, die Analyse der gefundenen Schwachstellen, eine ausführliche Beratung und ggfs. die Anpassung der rechtlichen Datenschutzpraxis und Rechtstexte.

Im ersten Schritt wird ermittelt, ob überhaupt in Ihrem Unternehmen rechtlicher Handlungsbedarf besteht. Diese erste Überprüfung bieten wir unentgeltlich an. Fordern Sie uns!

http://mydatenschutz.blogspot.de/2015/05/uklag-abmahnwelle-durch-die.html
Sicherheit
[pressebox.de] · 27.05.2015 · 09:16 Uhr
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