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28 sehe ich auch so, das § 212 (Totschlag) nicht in betracht kommt
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23... die anklage muss ihm die körperverletzung, also den schlag, nachweisen...und das ist ja bereits abgehakt...ob er nüchtern oder besoffen war, muss ihm das gericht bzw. die anklage aber nicht nachweisen...im gegenteil, er müsste dann ein attest beibringen, das er knülle war...selbst das nützt ihm nicht allzu viel, dafür kann er auch bestraft werden (besaufen und dann ne straftat begehen(...ist ja auch irgendwie logisch