Telefonische Kundenbefragung nur mit Einwilligung
(lifepr) Düsseldorf, 25.06.2014 - Telefonische Kundenbefragungen über die Zufriedenheit mit den Leistungen eines Anbieters sind Werbeanrufe im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen ein Unternehmen, das unter anderem Telefoninterviews im Auftrag der Deutschen Telekom geführt hatte. Ein TelekomkKunde hatte eine Störungen seines Anschlusses gemeldet, die anschließend behoben wurden. Eine Woche später hatte er einen Anruf der beklagten Firma erhalten, die ihn über seine Zufriedenheit mit den Leistungen der Telekom befragen wollte. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass es sich dabei um einen unzulässigen Werbeanruf handelte, da mit dem Anruf vor allem die Zufriedenheit des Kunden mit den Serviceleistungen der Deutschen Telekom erfragt wurde. Solche Kundenbefragungen haben Werbecharakter und dienen vornehmlich dazu, Kunden zu binden und die Chancen auf den künftigen Absatz von Waren und Dienstleistungen zu erhöhen. Fehlt die ausdrückliche Einwilligung des Kunden, stellten solche Anrufe eine unzumutbare Belästigung dar, erklären ARAG Experten (OLG Köln, Az.: 6 U 222/12).