(lifepr) Düsseldorf, 12.01.2017 - Stellt ein Bezieher von SGB-II-Leistungen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keinen Antrag auf Weitergewährung, hat er keine rückwirkenden Zahlungsansprüche. Ein Mann bezog im konkreten Fall seit 2013 Arbeitslosengeld II vom Jobcenter. Die Leistungen wurden immer ...