Wie auch immer, nur eine Freiheitsstrafe, die den Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreitet, kann bei günstiger Sozialprognose zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Bewährungszeitraum beträgt mindestens zwei,maximal jedoch 5 Jahre. Bei einer Strafe von mehr als zwei Jahren gibt's definitiv keine Bewährung mehr. Siehe StGB, Allgemeiner Teil, 3. Abschnitt, § 38 bis § 38
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2 + 6: Lest mal genau nach: Nur der BEWÄHRUNGSZEITRAUM beträgt min.2 bis zu max.5 Jahren.