Bonn, 23.08.2017 (PresseBox) - Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten sind als Werbungskosten abziehbar, wenn und soweit sie beruflich veranlasst sind. Es ist erforderlich, die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen. Das gilt natürlich auch dann, wenn nur ein Teil ...

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