Privat oder gewerblich: Steuerliche Aspekte zum Verkauf im Internet
Durch den Verkauf über Internetplattformen kann eine Steuerpflicht entstehen. Worauf Anbieter achten müssen, um diese eventuelle Pflicht zu vermeiden lesen Sie hier:
- Der private Anbieter
Das Einkommensteuergesetz sieht jedoch vor, dass Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerpflichtig sein können, wenn zwischen Erwerb und Verkauf weniger als 12 Monate liegen. Der Fiskus achtet hier besonders auf Artikel mit Spekulationspotential – zum Beispiel Antiquitäten oder auch Briefmarkensammlungen, wenn der Verkäufer diese Wertgegenständer weniger als ein Jahr in seinem Besitz hatte.
Steuerpflicht besteht in aller Regel, wenn der Gesamtgewinn von Verkäufern jährlich über 600 Euro beträgt. Der Betrag, der über diesen Gewinn hinausgeht gilt dann als steuerpflichtig. Wer sich davor drücken will hat selten eine Chance, denn die Finanzverwaltung darf sich, seit dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 16.05.2013, die benötigten Informationen direkt vom Plattformbetreiber beschaffen.
- Der gewerbliche Anbieter
Gewerbetreibende haben rechtliche und steuerrechtliche Pflichten. Zum einen muss das Gewerbe beim Gewerbeamt angemeldet sein. Zum anderen können gewöhnlich für die Gewinne, die beim gewerblichen Handel generiert werden, Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuer anfallen.
- Steuerliche Einordnung von Internet-Verkäufern
Die zuständigen Finanzbehörden begründeten, dass das Gesamtbild der Verhältnisse bedeutsam sei. Darunter falle auch der hohe Organisationsaufwand (Vorbereitung der Präsentation der Produkte, Verfolgung der Auktionsverläufe, Organisation von Bezahlung und Versand). Die Behörden entschieden, dass es sich hierbei nicht mehr um eine rein private Vermögensverwaltung handele, sondern um eine intensive und langfristige Verkaufstätigkeit. Diese könne als nachhaltig eingestuft werden. Folglich unterliege diese Tätigkeit der Umsatzsteuerpflicht.
- Die Umsatzsteuerpflicht
Am 19.12.2013 hat der 1. Senat des FG Baden-Württemberg entschieden, dass umsatzsteuerpflichtige Versteigerungen über eBay, welche von mehreren Personen unter Verwendung nur eines gemeinsamen Namens ausgeführt werden, im Regelfall nur allein vom Inhaber des Nutzeraccounts zu versteuern ist.
Wenn über das Konto „Gefälligkeits-Versteigerungen“ getätigt werden, oder das Konto anderen Personen für ihre persönlichen Verkäufe zur Verfügung gestellt werden, wirkt sich notrmalerweise wenig erfreulich aus. Hier muss derjenige die Umsatzsteuerpflicht zahlen, dem bei der Kontoeröffnung auf eBay der Nutzername (oder Pseudonym) zugeteilt wurde.
Die Umsatzsteuerpflicht gilt auch, wenn der Kontoinhaber nicht über den Umfang der fremden Verkaufstätigkeit in Kenntnis gesetzt wurde.