Pech für Bausparer: Kündigung alter Bausparverträge laut BGH zulässig

Bausparkassen kündigen seit Jahren alte, hochverzinste Bausparverträge. Viele Bausparer lassen sich das nicht gefallen und klagen. Doch bisher ist die Rechtslage für zuteilungsreife Verträge nicht eindeutig. Nun hat der Bundesgerichtshof ein Urteil zum Kündigungsrecht der Bausparkassen gefällt, das für viele Bausparer ein Nachspiel haben dürfte.

Dürfen Bausparkassen alte Bausparverträge einseitig kündigen, wenn diese seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind? Ja, sagen die Karlsruher Richter am Bundesgerichtshof (Az.: XI ZR 272/16 und XU ZR 185/16). Das Gericht folgt damit der Auffassung der Bausparkasse Wüstenrot und den erstinstanzlichen Urteilen. Demnach darf auf Bausparverträge das Darlehensrecht angewendet werden. Entsprechend soll "jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang eines Darlehens die Möglichkeit haben, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen." Zudem entschied der BGH, dass die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vorliegen.

Das BGH-Urteil zur Kündigung alter, zuteilungsreifer Bausparverträge enttäuscht hunderttausende Bausparer, die große Hoffnungen in den Bundesgerichtshof gesetzt hatten. Mit dieser höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung ist nun eine neue Kündigungswelle vonseiten der Bausparkassen zu befürchten. Vielen Kunden könnten dadurch ihre gut verzinsten Verträge verlieren.

Bausparvertrag einseitig gekündigt: Gerichte urteilten oft zugunsten der Bausparkassen

Schon mehrfach haben sich deutsche Gerichte zur Rechtmäßigkeit der Kündigung alter Bausparverträge geäußert - oft zugunsten der Bausparkassen und selten vorteilhaft für Verbraucher. In einem der beiden vor dem BGH behandelten Fälle geht es um zwei Bausparverträge einer Frau, die von Wüstenrot Anfang 2015 gekündigt wurden. Sie waren seit 2001 zuteilungsreif. Dabei beruft sich die Kasse auf den Paragraf 489 Absatz 1 Nummer 2 des BGB. Danach kann der Darlehensnehmer - in der Ansparsparphase ist dies die Bausparkasse - zehn Jahre nach vollständigem Empfang des Darlehens kündigen. Die Frist beginnt, wenn der Kunde erstmals Anspruch auf das Bauspardarlehen hat. Das Landgericht Stuttgart wies die Klage der Bausparerin ab. Das Oberlandesgericht Stuttgart urteilte hingegen, dass die Bausparkasse kein Kündigungsrecht hat. Der BGH stellt sich mit seinem Urteil nun gegen die Oberlandesrichter.

Welchen Zweck hat ein Bausparvertrag?

Im Vorfeld hatte der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger betont, dass es entscheidend sei, welchen Zweck ein Bausparvertrag hat. Bausparkassen argumentieren, dass Bausparer damit durch regelmäßige Einzahlungen ein günstiges Darlehen erhalten. Kritiker wie die Verbraucherzentralen weisen dagegen darauf hin, dass es sich um langjährige Verträge handelt. Kunden wissen daher zu Beginn noch nicht, ob sie das Darlehen abrufen wollen.

Der BGH hat nun geurteilt, dass es dem Sinn und Zweck des Bausparens widerspreche, einen Vertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen. Kunden haben damit wohl keine Chance mehr, sich gegen die Kündigung alter Bauverträge zu wehren.

Bisher war die Auffassung unstrittig, dass Bausparkassen voll besparte oder übersparte Verträge kündigen dürfen. Auch in den nun verhandelten Fällen sah sich der Verband der Privaten Bausparkassen im Recht. Laut Verbandschef Andreas Zehnder waren die Verträge "für einen ‚ewigen Guthabenzins' nie gedacht." Juristen haben jedoch teilweise eine andere Meinung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Kündigungen. Sie sehen Bausparkassen in der Verantwortung, Zinsveränderungen beim Verleihen von Geld zu berücksichtigen. Hätten die Kassen nun ein Sonderkündigungsrecht, würde man sie dafür belohnen, dieser Aufgabe nicht nachzukommen.

Kündigungen und neue Gebühren für Bausparer

Für Bausparer sind die alten Verträge in der Niedrigzinsphase eine lukrative Geldanlage. Drei Prozent und mehr Zinsen erhalten so manche Kunden noch auf ihr Sparguthaben. Für Bausparkassen sind diese Verträge hingegen teuer. Sie versuchen daher nicht nur über Kündigungen unliebsame Kunden loszuwerden. Wie Stiftung Warentest erst kürzlich berichtet hat, erheben manche Anbieter zudem neue Gebühren, um damit ihre Ausgaben anderweitig auszugleichen. Bausparer werden hinsichtlich der Kosten jedoch nur intransparent informiert.

Baufinanzierung
[finanzen.de] · 21.02.2017 · 15:47 Uhr
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