OLG Hamm: Kein "Vier-Augen-Prinzip" beim "Lasern"
Bei einer Lasermessung ist es nicht notwendig, dass ein zweiter Beamter die abgelesene Geschwindigkeit für die Protokollierung abliest. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Beschluss festgestellt.
Geklagt hatte ein verurteilter Temposünder. Er sah das "Vier-Augen-Prinzip" verletzt, da die gemessene Geschwindigkeit nur von einem Polizisten abgelesen und protokolliert wurde. Eine Kontrolle durch einen zweiten Beamten gab es nicht. Der Temposünder focht daraufhin das Messergebnis an
Die Richter stellten fest, dass es keine verfahrensrechtliche Vorschrift gibt, nach der zwei Beamte zum Ablesen des Messgerätes und der Protokollierung des Messwertes nötig sind.