Nvidia - Klage wegen Irreführung der Konsumenten
Die Hersteller Nvidia und Gigabyte müssen sich jetzt mit einer Anklage wegen Irreführung der Konsumenten auseinandersetzen. Wie aus einem aktuellen Bericht des Magazins PC World hervorgeht, wurde die besagte Klage bereits am 19. Februar 2015 eingereicht.
Im Kern der Anklage geht es um die irreführenden Angaben zu den Spezifikationen der GeForce GTX 970. Nvidia hatte zur Veröffentlichung der Karte die leicht missverständliche technische Angaben gemacht, die den Eindruck erwecken, sie würde genau wie die GTX 980 über durchgängig gleich schnell angebundene 4,0 GByte VRAM verfügen. Tatsächlich ist der Speicher der GTX 970 aber in einen schnellen Bereich mit 3,5 GByte und in einen erheblich langsameren Bereich mit 0,5 GByte eingeteilt. Dies führte bei Spielen zu Rucklern sowie anderen Problemen, wenn sie auf mehr als 3,5 GByte Speicher zugreifen wollten.
Diese Irreführung seitens Nvidia wurde bereits auf GameStar.de im Rahmen eines Specials thematisiert. Die Klage wird nach kalifornischen Recht behandelt. Derzeit untersucht der zuständige Richter unter anderem, ob dieser Fall als Sammelklage fortgeführt werden kann.
Im Kern der Anklage geht es um die irreführenden Angaben zu den Spezifikationen der GeForce GTX 970. Nvidia hatte zur Veröffentlichung der Karte die leicht missverständliche technische Angaben gemacht, die den Eindruck erwecken, sie würde genau wie die GTX 980 über durchgängig gleich schnell angebundene 4,0 GByte VRAM verfügen. Tatsächlich ist der Speicher der GTX 970 aber in einen schnellen Bereich mit 3,5 GByte und in einen erheblich langsameren Bereich mit 0,5 GByte eingeteilt. Dies führte bei Spielen zu Rucklern sowie anderen Problemen, wenn sie auf mehr als 3,5 GByte Speicher zugreifen wollten.
Diese Irreführung seitens Nvidia wurde bereits auf GameStar.de im Rahmen eines Specials thematisiert. Die Klage wird nach kalifornischen Recht behandelt. Derzeit untersucht der zuständige Richter unter anderem, ob dieser Fall als Sammelklage fortgeführt werden kann.