Nicht immer sind Modernisierungsmaßnahmen zu dulden
(lifepr) Stuttgart, 23.06.2016 - Ein Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, Erhaltungsmaßnahmen in der Wohnung durch den Vermieter zu dulden. Das ergibt sich nach Angaben der Wüstenrot Bausparkasse, einer Tochter des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, aus einem Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 17.02.2016 – Az.65 S 301/15. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mieter aufgrund der entsprechenden Arbeiten seine Wohnung monatelang nicht nutzen könnte.
Dann müssten die Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten nicht geduldet werden, weil in einer solchen Duldungspflicht laut Gericht eine unzumutbare Härte läge. In dem entschiedenen Fall waren umfangreiche Arbeiten geplant. Unter anderem standen die Erneuerung einer Fernwärmestation sowie von Versorgungs- und Elektroleitungen, der Umbau eines Badezimmers, der Einbau eines Anschlusses für einen Geschirrspüler, Fliesenarbeiten in Bad und Küche, ein Fensteraustausch, der Anbau zusätzlicher Balkone sowie Fassaden-und Wärmedämmarbeiten zur Diskussion. Nach Auffassung des Gerichts hätten sie zu einer gravierenden Belastung des Mieters geführt.
Dann müssten die Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten nicht geduldet werden, weil in einer solchen Duldungspflicht laut Gericht eine unzumutbare Härte läge. In dem entschiedenen Fall waren umfangreiche Arbeiten geplant. Unter anderem standen die Erneuerung einer Fernwärmestation sowie von Versorgungs- und Elektroleitungen, der Umbau eines Badezimmers, der Einbau eines Anschlusses für einen Geschirrspüler, Fliesenarbeiten in Bad und Küche, ein Fensteraustausch, der Anbau zusätzlicher Balkone sowie Fassaden-und Wärmedämmarbeiten zur Diskussion. Nach Auffassung des Gerichts hätten sie zu einer gravierenden Belastung des Mieters geführt.