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Neues Gesetz gegen Kostenfallen im Internet findet BITKOM-Zustimmung

Neues Gesetz gegen Kostenfallen im Internet findet BITKOM-Zustimmung

Der Hightech-Verband BITKOM begrüßt das neue Gesetz gegen Kostenfallen im Internet, über das der Bundestag am 2. März 2012 abstimmt. „BITKOM begrüßt ausdrücklich, wenn die Politik gegen Internet-Betrüger vorgeht. Wir müssen das Vertrauen im Web stärken“, sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass Verbraucher bei Internet-Bestellungen ausdrücklich auf die Kostenpflicht hingewiesen werden und auf einen entsprechend beschrifteten Knopf drücken müssen, ehe es zum Vertragsschluss kommt.

BITKOM sieht darin eine Chance, gegen so genannte Abo-Fallen im Internet vorzugehen. Immer wieder versuchen Betrüger, mit vermeintlichen Gratis-Inhalten abzukassieren. Sie schieben Besuchern, die sich auf ihren Seiten registrieren, im Kleingedruckten kostenpflichtige Abonnements unter. Solche Seiten locken mit Unterhaltung, Tipps oder Produkten zum Nulltarif – von Witzen über Hausaufgabenhilfen bis hin zu angeblicher Gratis-Software. „Internetnutzer können sich vor Abo-Fallen in den meisten Fällen wirksam schützen“, betont Rohleder. „Am besten beugt man vor, indem man ohne triftigen Grund keine Kontakt- oder Zahlungsdaten angibt, dubiose Angebote grundsätzlich meidet und im Zweifel das Kleingedruckte liest.“

Hier die Tipps des BITKOM, wie man Kostenfallen aus dem Weg geht und wie Nutzer reagieren können, sollten sie zur Kasse gebeten werden.

1. Vorsicht mit persönlichen Daten

Internet-Surfer sollten ein gesundes Misstrauen zeigen, wenn sie für angeblich kostenfreie Web-Inhalte oder Services Namen und Adresse angeben sollen. Selbiges gilt für Telefonnummern, Mail-Adressen und besonders für Bank- und Kreditkartendaten. Für die Lektüre oder den Download von Gratis-Inhalten sind diese Daten in aller Regel nicht nötig. Hat man Zweifel an der Seriosität und befürchtet seine Angaben könnten missbraucht werden: Finger weg. Nutzer können natürlich erfundene Daten eingeben, mit denen sie nicht identifizierbar sind.

2. Das Kleingedruckte lesen

Bei manchen Angeboten ist es nötig, Namen und Adresse anzugeben – etwa, wenn Sendungen per Post zugestellt werden sollen. Gerade bei Dienstleistern, die ihnen unbekannt sind, sollten Kunden die Geschäftsbedingungen (AGB) und andere klein gedruckte Textpassagen aufmerksam lesen. Dort sollten keine versteckten Zahlungsverpflichtungen enthalten sein. Ein Zeichen für Seriosität ist auch ein Impressum mit voller Anschrift und Nennung des Verantwortlichen. Zudem sollte eine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer für Rückfragen angegeben sein.

3. Im Zweifel nicht zahlen

Wer Geld verlangt, muss einen Vertragsabschluss nachweisen können. User von Webseiten sollten nicht zahlen, wenn sie sich getäuscht fühlen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die Kunden über die Bedingungen des Angebots informiert sind und diese bewusst akzeptieren. Das muss der Anbieter nachweisen können. Gerichte haben entschieden, dass bei fehlenden oder versteckten Preisangaben kein Vertrag zustande kommt. Internet-Surfer sollten sich nicht beeindrucken lassen, wenn mit Anwälten, Inkasso, einer Zwangsvollstreckung oder Strafanzeige gedroht wird. Hier wird in den allermeisten Fällen nur eine harte Drohkulisse aufgebaut. Rechtlich gesehen haben die Falschspieler kaum Chancen, es kommt fast nie zu Gerichtsprozessen. Nutzer, die überstürzt zahlen, erkennen die unseriösen Verträge an und können sich nicht mehr wehren.

4. Vertrag bestreiten und Widerrufsrecht nutzen

Internet-Nutzer sind nicht verpflichtet, auf bewiesenermaßen unseriöse Forderungen einzugehen. Wer sicher gehen will, sollte aber den vom Anbieter behaupteten Vertrag für alle Fälle anfechten und hilfsweise auch im Rahmen des Widerrufsrechts widerrufen. Musterbriefe halten die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen im Internet bereit. Tipp: Den Brief am besten per Einschreiben mit Rückschein versenden und keine persönlichen Daten angeben, die der Anbieter noch nicht kennt. Übrigens: Das Widerrufsrecht bleibt bei Abo-Fallen meist über die gesetzliche 14-Tages-Frist hinaus gültig. Grund: Der Kunde muss „in Textform“ darauf hingewiesen werden, das heißt durch einen Ausdruck oder per E-Mail. In der Praxis geschieht das selten, die Betreiber geben meist nur einen kleinen Hinweis auf der Webseite. Viele dubiose Verträge lassen sich also rechtlich gesehen unbegrenzt widerrufen.

5. Mahnbescheid widersprechen

Hartnäckige Bauernfänger lassen ihren Opfern einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen. Das bedeutet nicht, dass die Forderung berechtigt ist, aber die Empfänger müssen reagieren. Sie haben 2 Wochen Zeit, dem Bescheid schriftlich zu widersprechen. Rechnen Sie die Postlaufzeit ein. Eine Begründung muss nicht angegeben werden. Der Widerspruch reicht meist, Betrüger reichen in der Regel keine Klage mehr ein.

6. Eltern haften nicht für Kinder

Kinder und Jugendliche unter 18 dürfen keine teuren Abo-Verträge schließen, wenn ihre Eltern nicht einwilligen. Ohne Zustimmung ist ein solcher Vertrag wirkungslos, und die Eltern müssen nicht zahlen. Das gilt zumindest dann, wenn der geforderte Betrag über ein übliches Taschengeld hinausgeht. Selbst wenn Minderjährige das Alter falsch angegeben haben, haften Eltern nicht. Nach Meinung von Experten ist es Sache der Anbieter von Web-Inhalten, für eine effektive Alterskontrolle zu sorgen.

Onlinehandel & Internet
[onlinemarktplatz.de] · 03.03.2012 · 10:09 Uhr · 246 Views
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