(lifepr) Düsseldorf, 19.04.2017 - Wird ein Bauerrichtungsvertrag nach dem Grundstückskaufvertrag und nach der Festsetzung der Grunderwerbsteuer geschlossen, kann die Finanzbehörde berechtigt sein, die Bauerrichtungskosten zusätzlich zu den Kosten des Grundstückserwerbs mit Grunderwerbsteuer zu ...

Kommentare

(1) k69609 · 19. April 2017
Was für ein dummes Urteil!!! Hier wird der Begriff Grunderwerbssteuer ad absurdum geführt. Begriffsgemäß bezieht sich die Steuer auf das Grundstück und nicht auf das darauf errichtete Gebäude. Typisch für den deutschen Rechtsstaat!!!
 
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