Mit drei Kreuzen unterschreiben?
Die zehn gängigsten Rechtsirrtümer – Teil zwei

(lifepr) Köln, 08.08.2014 - Jeder kennt sie und fast jeder nutzt sie: Sätze wie "Wer auffährt, hat Schuld" oder "Man muss immer in das erste Taxi einsteigen". Doch was stimmt und was nicht? Der Partneranwalt von ROLAND Rechtsschutz Kai Solmecke aus der Siegburger Kanz- lei Solmecke Rechtsanwälte kennt die vermeintliche Rechtsweisheiten, die viele Verbraucher im Alltag auf die falsche Fährte locken: Teil zwei der zehn größten Rechtsirrtümer.

Irrtum Nr. 6: Man muss immer mit dem richtigen Namen unterschreiben.

Gezeichnet: Mickey Mouse. Niemand käme wohl auf die Idee, einen Vertrag mit falschem Namen zu unterschreiben. Und doch: "Es wäre juristisch denkbar", weiß der Rechtsexper- te. "Die Parteien geben mit dem Unterzeichnen ihre Einwilligung. Mit welchem Namen oder Kürzel sie dabei unterschreiben, ist aber zweitrangig." In einigen Fällen sind drei Kreuze im Unterschriftenfeld allerdings nicht zulässig. "Bei Behörden, der Polizei oder vor Gericht besteht eine Wahrheitspflicht für die persönlichen Angaben." Eine fremde Unter- schrift zu imitieren, ist selbstverständlich auch nicht erlaubt.

Irrtum Nr. 7: Fahrgäste müssen immer das erste Taxi in der Reihe nehmen.

Die Taxischlange vor dem Flughafen scheint gar nicht enden zu wollen. Aber darf ich nun einfach in das nächstbeste Taxi einsteigen? "Ja. Dass man immer das vorderste Taxi in der Reihe nehmen muss, ist ein weit verbreiteter Irrtum", erklärt der ROLAND-Partneranwalt. Fahrgäste dürfen einsteigen, wo sie wollen - und die Fahrer müssen sie mitnehmen. "Ta- xifahrer haben sogar eine Beförderungsverpflichtung und müssen zumindest theoretisch jeden Fahrgast mitnehmen." Wer gut zu Fuß ist, sollte sich aber ruhig an das ungeschrie- bene Gesetz des "ersten Taxis" halten.

Irrtum Nr. 8: Wer auffährt, hat Schuld.

Das ist eine der ersten Regeln, die Fahranfänger zu hören bekommen. Dabei stimmt dieser Spruch nur bedingt. "Wer Schuld hat, hängt vom Unfallhergang ab", so der ROLAND- Partneranwalt. "Kann der Hintermann nachweisen, dass der Unfallgegner einen Fehler gemacht hat, kann sich das Blatt schnell wenden." Sind zum Beispiel die Bremslichter des Vordermanns defekt, hat dieser Schuld am Unfall und muss im Rahmen der jeweiligen Mithaftung die Konsequenzen tragen. Wer auffährt, hat also nicht immer Schuld. Den- noch gilt: Abstand halten!

Irrtum Nr. 9: "Keine Haftung für die Garderobe."

Viele Gaststätten wähnen sich auf der sicheren Seite, wenn sie mit einem Schild darauf hinweisen, dass sie nicht für Jacken, Schirme und Co an der Garderobe haften. Doch ganz so einfach ist es nicht. "Ist die Garderobe zum Beispiel an einer besonders schlecht ein- sehbaren Stelle angebracht, muss der Wirt unter Umständen doch für den geklauten Mantel haften", so Rechtsanwalt Kai Solmecke.

Irrtum Nr. 10: Man kann jeden Vertrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

Wenn das neue Auto auf einmal doch nicht mehr gefällt, gibt man es einfach innerhalb von zwei Wochen zurück. Leider nein! "Hier erliegen viele einem Irrtum. Eine gesetzliche Widerrufsfrist gibt es nur bei bestimmten Verträgen, zum Beispiel bei Online-Käufen oder Finanzierungs-Verträgen", betont der Anwalt. "Ist im Vertrag kein Widerrufsrecht verein- bart, kann man nicht einfach zurücktreten." Es sei denn, die Ware ist mangelhaft. Doch auch hier ist der Umtausch nicht so einfach, wie viele meinen. Der Verkäufer darf defekte Ware zweimal nachbessern. Erst wenn der zweite Nachbesserungsversuch fehlschlägt, muss der Verkäufer gegen Rückgabe der Ware das Geld erstatten.

Mit Badesandalen darf man nicht Auto fahren, nachts Duschen ist verboten und wenn der Kellner die Rechnung nicht bringt, muss man auch nicht bezahlen: Teil eins der gängigs- ten Rechtsirrtümer sowie weitere nützliche Rechtstipps für den Alltag finden Sie auf unse- rer Internetseite unter www.roland-rechtsschutz.de/service/rundumsrecht/rechtstipps/.
Verbraucher & Recht
[lifepr.de] · 08.08.2014 · 12:29 Uhr
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