Minderung des Elterngeldes wegen Solaranlage
(lifepr) Düsseldorf, 13.07.2016 - Der Betrieb einer Solaranlage kann eine Minderung des Elterngeldes zur Folge haben. Eine junge Mutter bezog im konkreten Fall neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte der Klägerin im Jahr 2013 blieben außer Betracht. Anders als die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht (BSG) die Wahl dieses Bemessungszeitraums bestätigt und auf die Revision des beklagten Landkreises die auf höheres Elterngeld gerichtete Klage abgewiesen. Das Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum bei sogenannten Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor. Die damit in atypischen Einzelfällen verbundenen Belastungen – bei der Klägerin ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld – sind durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (BSG, Az.: B 10 EG 8/15 R).