Der letzte Satz kann so nicht korrekt sein - nach aktueller Rechtsprechung ist eine Onlinekündigung zwingend dann auch zu ermöglichen, wenn der Vertragsabschluss an sich online möglich ist. In diesem Fall ziemlich klar - die Schriftform ist nicht zu erzwingen, sollte die SCHUFA darauf bestehen, verstoßen sie mMn gegen geltendes Recht. Siehe
<link> und zu dem Bonify Mist hier mal schauen:
<link> !