Hannover (dpa) - Leiharbeiter können laut einem Gerichtsurteil ihre tägliche Fahrt zur Arbeit als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das würde für viele einen deutlichen finanziellen Vorteil bedeuten. Wie das Niedersächsische Finanzgericht als erstes Gericht nach der Reform des ...

Kommentare

(4) jayco · 17. Januar 2017
Zum Absetzen muss man aber auch erst einmal Lohnsteuer zahlen. Viele in dem Bereich sind davon also einfach aus anderen Gründen nicht betroffen.
(3) k173018 · 16. Januar 2017
Das wird aber sicher noch vor dem BFH landen und evtl. auch vor dem BVerfG.
(2) k173018 · 16. Januar 2017
@1 Das bedeutet, dass man Hin- und Rückfahrt ansetzen kann zu je 30 ct/Kilometer. Der "normale" Arbeitnehmer darf nur 30 ct/Kilometer für eine einfache Fahrt (also 15 ct hin und zurück) ansetzen. Das ist schon NEU, denn nach der Reisekostenreform 2014 wurde der Betrieb, an den der LeihAN entliehen wurde, als 1. Tätigkeitsstätte definiert. Das macht schon was aus. Vor allem weil die AN dann auch Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen können. 24 €/24h für die ersten drei Monate.
(1) Rioba · 16. Januar 2017
na das ist aber sowas von NEU - macht das nicht jeder Arbeitnehmer?!°
 
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