(lifepr) Düsseldorf, 29.03.2017 - Ist in einem Arbeitsvertrag in einer Klausel eine längere Kündigungsfrist als zwei Wochen festgelegt, ohne unmissverständlich deutlich zu machen, dass diese längere Frist erst nach dem Ende der Probezeit gelten soll, ist dies vom Arbeitnehmer so zu verstehen, dass ...

Kommentare

Diese News wurde leider noch nicht kommentiert.
Hier kannst du einen Kommentar abgeben.
 
Suchbegriff

Diese Woche
23.04.2024(Heute)
22.04.2024(Gestern)
Letzte Woche
Vorletzte Woche
Top News