KKH erhöht Zusatzbeitrag zum 1. April 2017 auf 1,5 Prozent
Die Kaufmännische Krankenkasse KKH erhöht zum 1. April 2017 ihren Zusatzbeitrag von derzeit 1,2 Prozent auf 1,5 Prozent. Der Beitragssatz für die Kasse steigt somit auf 16,1 Prozent. Damit liegt die KKH auf dem gleichen Niveau wie die DAK-Gesundheit. Nur vier Krankenkassen erheben einen höheren Beitrag für ihre Mitglieder.
Schlechte Nachrichten für KKH-Versicherte: Nachdem die Krankenkasse ihren Beitrag anders als manch andere gesetzliche Krankenversicherung zum Jahreswechsel stabil gehalten hat, dreht die KKH zum 1. April 2017 an der Preisschraube. Der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst festlegen darf, erhöht sich um 0,3 Prozentpunkte auf 1,5 Prozent. Arbeitnehmer zahlen somit ab nächstem Monat 9,1 Prozent ihres Bruttoeinkommens für ihren Krankenversicherungsschutz. Laut Ärzte Zeitung begründet die KKH den Anstieg mit einem Defizit von 28 Millionen Euro im vergangenen Jahr.
Höherer KKH-Zusatzbeitrag durch Mehrausgaben für Arzneimittel und Co.
Mit einem Zusatzbeitrag von 1,5 Prozent ab April 2017 liegt die KKH deutlich über dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,1 Prozent. Mit der BKK Henschel plus, Viactiv Krankenkasse, BKK Vital sowie der betriebsbezogenen Merck BKK sind derzeit nur vier Krankenkassen teurer. Bei den günstigsten Krankenkassen 2017 liegt der Zusatzbeitrag bei 0,3 Prozent.
"Wir haben versucht, unseren Versicherten so lange wie möglich eine Erhöhung zu ersparen", erläutert die KKH der Ärzte Zeitung. Allerdings seien vor allem die Ausgaben im Bereich Krankengeld, Krankenhäuser und Arzneimittel so stark gestiegen, dass nun eine Anpassung notwendig werde.
KKH-Mitglieder zahlen ab 1. April 2017 mehr
Durch die Beitragserhöhung bei der KKH zum 1. April 2017 zahlen Mitglieder, die beispielsweise 3.000 Euro brutto verdienen, auf ein Jahr gerechnet 108 Euro mehr als bisher. Versicherte, die die Beitragserhöhung nicht hinnehmen wollen, können von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dadurch haben sie die Möglichkeit, bis zum Ende des Monats, in dem der neue Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird, zu kündigen.
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