Kinderbett aus Müll gefischt - Keine Kündigung

Mannheim (dpa) - Ist ein Mitarbeiter einer Entsorgungsfirma ein Dieb, wenn er Müll einfach mitnimmt? Um diese Frage stritten Arbeitgeber und ein angestellter Müllmann erbittert vor dem Arbeitsgericht Mannheim.

Der Familienvater hatte ein ausrangiertes Kinderbettchen nach Hause geschafft hatte. Für den Chef war die Sache klar: Diebstahl. Damit ist das Vertrauensverhältnis hin - Kündigung. So einfach ist die Sache aus Sicht des Arbeitsgerichts nicht. Die 15. Kammer erklärte die Kündigung des 29-Jährigen am Donnerstag für unwirksam. Das Verhalten des Mitarbeiters sei zwar nicht korrekt gewesen, betonte Richterin Sima Maali-Faagin. Eine Kündigung sei aber unverhältnismäßig (Az.: 15 Ca 278/08). Die Geschäftsleitung äußerte sich zunächst nicht zu der Entscheidung. Vor Gericht hatte der Firmenchef einen Vergleich kategorisch abgelehnt.

Der Kläger hatte im Dezember 2008 vor den Augen seiner Kollegen ein Kinderreisebett aus dem Müll gefischt und mit nach Hause genommen. Der Vater zweier Töchter im Alter von 18 Monaten und fünf Jahren konnte den weggeworfenen Gegenstand gut gebrauchen. Dass er damit die Kündigung riskiert, sei ihm damals nicht bewusst gewesen, beteuerte er.

«Er hatte keine Vertrauensstellung», argumentierte sein Anwalt Thomas Karl. Dies unterscheide seinen Mandanten von Fällen wie dem der Berliner Kassiererin «Emmely», den nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt prüfen wird. «Mein Mandant hat kein Geld unterschlagen, sondern einen Gegenstand mitgenommen, der vernichtet werden sollte», so Karl.

Diesen Argumenten folgten die Arbeitsrichter. «Objektiv war das ein Diebstahl», betonte Richterin Maali-Faagin zwar. Der Kläger habe sich aber nur in geringem Maß etwas zuschulden kommen lassen. Das Kinderbett habe für den Arbeitgeber keinen Wert mehr gehabt. Die Entsorgung habe unmittelbar bevorgestanden. «Es ist davon auszugehen, dass er das Reisebett hätte an sich nehmen dürfen, wenn er um Erlaubnis gebeten hätte», ergänzte die Richterin. Dies sei in dem Betrieb gängige Praxis gewesen. Abgesehen davon sei zu beachten, dass der Kläger achteinhalb Jahre in dem Betrieb tätig gewesen sei.

Das Gericht konnte nachvollziehen, dass der Arbeitgeber ein «gewisses Bedürfnis» hatte, eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Schließlich sei der Abfall sein Eigentum, und der Betrieb sei mit der Entsorgung beauftragt worden, hatte Maali-Faagin im Prozess betont. Die Rechtsprechung sei bei Diebstählen in Unternehmen eigentlich seit Jahren eindeutig. «Aber es mag ein Sonderfall sein», hatte sie zum Prozessauftakt im Mai eingeräumt. Und mit Blick auf die Diskussion über die Kündigung von «Emmely» wegen zwei Pfandbons im Wert von 1,30 Euro ergänzt: «Möglicherweise müssen wir da etwas umdenken.»

Nach dem Mannheimer Urteil muss die Entsorgungsfirma nun den Kläger weiter beschäftigen. Ob es tatsächlich dazu kommt, ist fraglich. «In dem Verhältnis ist jetzt schon der Wurm drin», meinte Rechtsanwalt Karl. Auf jeden Fall müsse der Arbeitgeber dem 29- Jährigen rückwirkend seit Dezember den Verdienst zahlen. Karl ging davon aus, dass das Unternehmen Berufung einlegen wird.

Der Kläger, der zuletzt 2650 Euro brutto verdiente, zeigte sich erleichtert. «Ich muss aber erstmal nachdenken und mich mit meiner Familie sowie meinem Anwalt beraten, ob ich wieder in dem Betrieb arbeiten will», sagte Mehmet Güler der Deutschen Presse-Agentur dpa. Dies gelte umso mehr, als dass er seit zwei Wochen einen neuen Job habe.

www.bundesarbeitsgericht.de

www.bmas.de/coremedia/generator/16194/filter=Thema:Arbeitsrech t/ergebnisse.html

Prozesse / Arbeit
30.07.2009 · 17:05 Uhr
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