(lifepr) Stuttgart, 29.07.2016 - Halten einzelne Wohnungseigentümer eine Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums für erforderlich, müssen sie einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft herbeiführen. Ohne Beschluss dürfen sie in der Regel nicht selbst Hand anlegen und können daher keinen ...