Hamburg (dpa) - Im deutschen Seemannsrecht sind Pflichten eines Kapitäns geregelt - unter anderem in folgenden Paragrafen: Paragraf 2 regelt das Verhältnis von Kapitän und Stellvertreter: «Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhindert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdienstes oder ...