(lifepr) Düsseldorf, 23.01.2017 - Wer sich in Gefahr begibt, kommt zwar nicht immer unweigerlich darin um, aber kann für Schäden selbst haftbar sein. So geschehen in einem konkreten Fall, in dem ein Passant nicht den geräumten und gestreuten Weg benutzte, sondern andere, nicht gräumte Wege ...